Sozialversicherungen
Wer übernimmt die Kosten?
Die Pflege von alternden Menschen zuhause kostet nicht nur Zeit, es braucht auch eine entsprechende Infrastruktur - etwa einen Treppenlift.
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Ich benötige für die Pflege meines Vaters Unmengen von Salben und Verbänden. Zahlt mir die Krankenkasse etwas daran?
Wenn die Salben vom Arzt verschrieben wurden und sie in der sogenannten Spezialitätenliste aufgeführt sind, übernimmt die Krankenkasse die Kosten. Verschreibt der Arzt ein Medikament, das nicht auf dieser Liste steht, muss er das mitteilen. Die Grundversicherung zahlt dann nämlich nicht. Bei den Verbänden gilt: Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt die Krankenkasse einen Teil der Kosten. Nähere Angaben dazu, was die Grundversicherung in welchem Umfang übernimmt, finden Sie in der Mittel- und Gegenständeliste.
Wenn wir bei meiner Mutter einen Treppenlift einbauen, kann sie dort noch eine Weile wohnen. Zahlt die Krankenkasse daran?
Nein, die Krankenkasse zahlt nichts an den Treppenlift. Wenn Ihre Mutter das AHV-Alter noch nicht erreicht hat, übernimmt die IV die Kosten. Wer über 64 respektive 65 Jahre alt ist, kann Vergütungen nur noch von der AHV beziehen. Massgeblich ist die Hilfsmittelliste der AHV. Der Treppenlift ist darin nicht aufgeführt. Vielleicht könnte ein Lift über die Ergänzungsleistungen (teil)finanziert werden, die Regelungen sind jedoch kantonal verschieden. Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrer Ergänzungsleistungsbehörde.
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In Deutschland zahlt der Staat für die Angehörigenpflege eine Entschädigung. Und bei uns?
In der Schweiz kann die Pflege und Betreuung eines Familienangehörigen unter Umständen über Ergänzungsleistungen (EL) entschädigt werden. Hier kommt es allerdings auf die kantonale Regelung an. Im Kanton Zürich wird zum Beispiel vorausgesetzt, dass der Pflegende wegen der Angehörigenpflege eine länger dauernde und wesentliche Erwerbseinbusse erleidet und diese belegen kann. Zudem darf er nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sein, also nicht im selben Haushalt wohnen wie der Pflegebedürftige. Auch die Kantone Basel-Stadt, Schaffhausen, Zug, St. Gallen und Schwyz kennen eine entsprechende Regelung. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Ergänzungsleistungsbehörde über die gesetzliche Lage in Ihrem Kanton. Wenn Sie mit dem zu pflegenden Angehörigen im selben Haushalt leben, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift der AHV. Das bedeutet, dass Ihnen quasi ein hypothetisches Einkommen auf Ihrem AHV-Konto gutgeschrieben wird, das dann später, bei der Berechnung der AHV-Rente, berücksichtigt wird. Der Antrag auf Betreuungsgutschriften muss aber jährlich schriftlich bei der AHV-Ausgleichskasse gestellt werden.
Wer entscheidet eigentlich über Medizinisches, wenn der Pflegebedürftige das nicht mehr kann?
Der Arzt. Dabei muss er im Interesse des Pflegebedürftigen handeln und jene Massnahmen wählen, die dessen mutmasslichem Willen entsprechen. Angehörige müssen aber konsultiert werden. Wer als Angehöriger gilt, wird zum Teil in einem kantonalen Gesetz oder einer kantonalen Verordnung (zum Beispiel im Patienten- oder im Gesundheitsgesetz) genauer definiert. Um allein entscheiden zu können, benötigen Angehörige eine ausdrückliche Vollmacht des Pflegebedürftigen. Diese kann beispielsweise in einer Patientenverfügung erteilt werden.
Grundversicherung
© Beobachter Ausgabe 2 vom 19. Jan 2011 - Alle Rechte vorbehalten







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