Pflegebedürftigkeit
Kann ich Mutter zwingen, ins Heim zu ziehen?
Was ist zu tun, wenn man nicht in der Lage ist, seine Eltern zu pflegen?
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Mein Vater ist wegen seiner Demenz nicht mehr in der Lage, seine Finanzen zu erledigen und mit Banken und Versicherungen zu korrespondieren. Wer soll übernehmen?
Wenn Ihr Vater niemandem eine Vollmacht gegeben hat, auf der ausdrücklich festgehalten ist, dass diese auch im Falle seiner Urteilsunfähigkeit gültig sein soll, braucht er einen Beistand, der sich um seine Rechte und Pflichten kümmern kann.
Meine Mutter weigert sich, ins Heim zu ziehen, obwohl sie wirklich nicht mehr allein leben kann. Kann ich sie zwingen?
Unter Umständen. Wenn Ihre Mutter nicht mehr urteils- und handlungsfähig ist und sich der Gefahren nicht bewusst ist, die das Leben in den eigenen vier Wänden in ihrer Situation birgt, könnte mit Hilfe des Hausarztes und der Vormundschaftsbehörde eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung erfolgen – aber nur dann, wenn Hilfestellungen wie Mahlzeitendienst oder Spitex nicht genügen und Ihre Mutter sich ernsthaft gefährdet. Wenn sie hingegen urteilsfähig ist, sieht der Fall anders aus: Ihre Sorge um sie kann eine Zwangseinweisung nie und nimmer rechtfertigen. Der Wunsch Ihrer Mutter, den Lebensabend in den eigenen vier Wänden zu verbringen, ist höher zu gewichten und zu respektieren.
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Müssen meine Kinder für meinen Heimaufenthalt aufkommen, wenn mein Vermögen irgendwann aufgezehrt ist?
In aller Regel können Heimaufenthalte mit Ergänzungsleistungen zur AHV finanziert werden, wenn kein Vermögen vorhanden ist, kein Geld verschenkt wurde oder wie in Ihrem Fall für die bisherige Heimfinanzierung verwendet wurde. Nur in einigen wenigen Fällen muss ergänzende Sozialhilfe beantragt werden. Wenn diese gewährt wird, können die Kinder zur gesetzlich verankerten Verwandtenunterstützungspflicht herangezogen werden – allerdings nur, wenn sie «in günstigen Verhältnissen leben», wie es im Gesetz heisst.
Wie kann ich verhindern, dass mein Vermögen fürs Heim draufgeht? Mit Schenkungen oder Erbvorbezug?
«Spare in der Zeit, so hast du in der Not», sagt der Volksmund. Wer sein Erspartes aber verschenkt, muss mit schmerzhaften Konsequenzen rechnen, wenn für die Finanzierung eines Alters- oder Pflegeheims Ergänzungsleistungen nötig werden. Erbvorbezüge und Schenkungen werden nämlich behandelt, als würde das Geld noch auf dem eigenen Konto liegen. Der Zeitpunkt des Verzichts spielt grundsätzlich keine Rolle; auch mehr als fünf Jahre zurückliegende Schenkungen werden angerechnet, auch wenn ein anders lautendes Gerücht seit Jahren die Runde macht. Wahr ist, dass das hinzugerechnete «Verzichtsvermögen» jährlich per Jahresanfang um 10'000 Franken reduziert wird.
Meine Geschwister kümmern sich nicht um unsere Eltern, nur ich pflege sie. Kann ich dafür eine Entschädigung verlangen?
Ja, von den Eltern, nicht aber von den Geschwistern. Sie können auch nicht darauf zählen, dass Ihr Engagement beim Erben honoriert wird, denn das Erbrecht sieht keine Entschädigung für die Pflege von Familienangehörigen vor. Wenn Sie mit Ihren Eltern nichts vereinbaren, sind Sie nach deren Tod auf den Goodwill der Miterben angewiesen.
© Beobachter Ausgabe 2 vom 19. Jan 2011 - Alle Rechte vorbehalten







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