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Vormundschaft

Die Behörde kann ein Wörtchen mitreden

Text:
  • Katrin Stäheli
Ausgabe:
25/00

Die Zukunft eines Kindes liegt nicht nur in den Händen seiner Eltern: In gewisse familiäre Angelegenheiten darf sich die Vormundschaftsbehörde einmischen, und manchmal ist sie sogar dazu verpflichtet – im Interesse des Kindes.

Die Post von der Vormundschaftsbehörde kommt nicht unerwartet. Trotzdem weckt das «Aufgebot» bei Liliane F. und Andreas M. zwiespältige Gefühle. Die beiden werden aufgefordert, mit dem Jugendsekretariat Kontakt aufzunehmen zwecks «Abschluss eines Unterhaltsvertrags» für den neugeborenen Daniel. Obwohl Andreas M. seinen Sohn auf dem Zivilstandsamt innert Monatsfrist anerkannt hat und über die Geburt grosse Freude herrscht, will die Behörde dem jungen Konkubinatspaar genauer in die Karten schauen.

 

Unterhaltsvertrag: Jede Geburt eines Kindes unverheirateter Eltern wird vom Zivilstandsamt automatisch der Vormundschaftsbehörde gemeldet. Diese muss dafür sorgen, dass der Vater das Kind anerkennt. Der Vater muss sich zudem verpflichten, finanziell für den Nachwuchs aufzukommen. In der Regel arbeitet dann das Jugendsekretariat oder das Jugendamt gemeinsam mit den Eltern den Unterhaltsvertrag aus.

 

Laut Vinzenz Bütler, Präsident der Vormundschaftsbehörde Wädenswil ZH, ist den meisten Konkubinatspaaren bewusst, dass sie durch die Geburt eines Kindes genauer unter die Lupe genommen werden. Trotzdem löst die behördlich verordnete Einmischung oft Ärger und Widerstand aus. Doch der Vormundschaftssekretär von Wädenswil, Rolf Weber, ist überzeugt: «Wenn man den Eltern erklärt, dass es beim Unterhaltsvertrag um das Wohl des Kindes geht, wird dies in der Regel akzeptiert.»

 

Ohne Unterhaltsvertrag können ledige Mütter bei einer Trennung finanziell bald vor einem Scherbenhaufen stehen: Wenn der ehemalige Partner für das Kind nicht zahlen will oder kann, muss die Mutter den Gerichtsweg beschreiten und Unterhaltsklage erheben.

 

Beistandschaft? Vor dem Gang zum Jugendsekretariat befällt Liliane F. ein ungutes Gefühl: Was, wenn sie und ihr Freund als erziehungsunfähig erachtet werden und deshalb ein Beistand eingesetzt wird? Doch ihre Angst ist unbegründet. Rolf Weber: «Eine Beistandschaft wird nur errichtet, wenn die Vaterschaft unklar ist oder nicht innert nützlicher Frist anerkannt wird. Und natürlich auch dann, wenn eine Vaterschaftsklage durch ein Gericht erfolgt.»

 

Die Beistandschaft soll die Kindesinteressen schützen und dient nicht dazu, sich in Erziehungsfragen einzumischen. Sobald der Schlussbericht der Behörde vorliegt, wird in der Regel die Aufhebung der Beistandschaft beschlossen.

 

Vermögensverwaltung: Im Gespräch mit der Sozialarbeiterin müssen Liliane F. und Andreas M. die Einkommens- und die Vermögenssituation offen legen. Zusätzlich wird ein Inventar über das Kindesvermögen erstellt. Falls es die Vormundschaftsbehörde nach «Art und Grösse des Vermögens und nach den persönlichen Verhältnissen der Eltern» als sinnvoll erachtet, kann sie laut Zivilgesetzbuch (ZGB) die «periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung» verlangen. Sie ist auch berechtigt, die Vermögensverwaltung einem Beistand zu übertragen, falls dies aufgrund der gegebenen Umstände nötig wäre. Doch auch hier gilt: Ein Betreibungsregistereintrag aus früheren Jahren ist kein Grund, der Mutter die Vermögensverwaltung nicht zu überlassen.

 

Gemeinsames Sorgerecht beantragen: «Sobald der Unterhaltsvertrag steht und das Inventar aufgenommen wurde, mischt sich die Vormundschaftsbehörde nicht mehr ein», sagt Vinzenz Bütler. Doch für Liliane F. und Andreas M. ist die Sache noch nicht erledigt. Der Konkubinatsvater hat nämlich nach Gesetz wenig zu bestimmen: Er ist von den wichtigsten Elternrechten ausgeschlossen.

 

Sorgerecht und die damit verbundenen Entscheidungsbefugnisse bezüglich Erziehung und Ausbildung stehen nur der Mutter zu. Falls Liliane F. schwer erkranken oder gar sterben sollte, geht das Sorgerecht nicht automatisch an Andreas M. über. Liliane F. kann für diesen Fall zwar in Form einer schriftlichen Erklärung festhalten, dass der noch unmündige Daniel unter die Sorge seines leiblichen Vaters gestellt würde. Verbindlich ist dies für die Vormundschaftsbehörde allerdings nicht.

 

Andreas M. müsste in einem solchen Fall die elterliche Sorge beantragen und das Schreiben seiner Partnerin der Vormundschaftsbehörde vorlegen. Diese prüft, ob der Vater geeignet ist oder ob sogenannt «wichtige Gründe» gegen die Übertragung der elterlichen Sorge sprechen. Im zweiten Fall würde dem Kind ein Vormund ernannt. Die Gründe müssen aber klar deklariert werden – das Wohl des Kindes steht an erster Stelle.

 

Um einer solchen Situation mit ungewissem Ausgang vorzubeugen, kann das Konkubinatspaar Antrag auf gemeinsame Sorge bei der Vormundschaftsbehörde einreichen. In dieser Vereinbarung wird nicht nur der Kinderunterhalt und die Betreuung geregelt, sondern auch die Situation bei einer möglichen Auflösung des gemeinsamen Haushalts.

 

Sollte die Vereinbarung nicht auf Anhieb gutgeheissen werden, muss das Paar bei der Vormundschaftsbehörde vorsprechen. Daniels Mutter sieht schwarz: Ihr früherer Vermieter ist Behördemitglied, und der Umzug erfolgte wegen verschiedener Differenzen. Liliane F.: «Das Verhältnis ist noch heute angespannt.»

 

Für Vinzenz Bütler ist klar: «Als Behördevertreter müssen wir trennen können. Beim Gespräch mit dem Paar geht es um das Kind, alles andere ist in diesem Moment unwichtig.» Das Ziel müsse sein, dem Kindeswohl gerecht zu werden, und daran habe sich die Vormundschaftsbehörde zu halten. Bütler sieht sich jedenfalls nicht in der Rolle des Einmischers in familiäre Angelegenheiten: «Das Vormundschaftsrecht ist ein Hilfsrecht. Und wir sind da, um Hilfe zu leisten, wo diese benötigt wird.»

Das sagt das Gesetz zum Sorgerecht


  • Artikel 298 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hält fest, dass das elterliche Sorgerecht bei einem nicht verheirateten Paar der Mutter zusteht. Wenn die Mutter unmündig, entmündigt oder verstorben ist, entscheidet die Vormundschaftsbehörde unter dem Aspekt des Kindeswohls, ob die elterliche Sorge dem Vater übertragen wird oder dem Kind ein Vormund ernannt werden muss.

  • Artikel 298a ZGB ermöglicht unverheirateten Paaren das gemeinsame Sorgerecht über ihr Kind. Die Eltern müssen sich in einer detaillierten Vereinbarung über sämtliche Kinderfragen (Unterhalt, Wohnsituation, Betreuung) einigen und diese der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung vorlegen. Ändern sich die Verhältnisse, müssen die Eltern die neuen Regelungen wiederum durch die Vormundschaftsbehörde genehmigen lassen.

  • Nach Artikel 318 ZGB haben Eltern das Recht und die Pflicht, das Kindesvermögen zu verwalten. Wenn das elterliche Sorgerecht nur von einem Elternteil ausgeübt wird, muss der Vormundschaftsbehörde ein Inventar über das Vermögen des Kindes eingereicht werden. Je nach Art und Grösse des Vermögens und der Verhältnisse der Eltern kann die Vormundschaftsbehörde eine regelmässige Berichterstattung und Rechnungsstellung verlangen.

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© Beobachter Ausgabe 25 vom 08. Dez 2000 - Alle Rechte vorbehalten

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