Familie

Den Sohn rauswerfen?

Text:
  • Karin von Flüe
Ausgabe:
14/07

Frage: Mit meinem 21-jährigen Sohn habe ich vereinbart, dass er mir monatlich 400 Franken für Kost und Logis abgibt. Er macht ein Praktikum und verdient 1000 Franken. Er hält sich aber nicht an die Abmachung und gibt sein ganzes Geld für anderes aus. Was passiert, wenn ich ihn vor die Tür stelle?

Ihr Sohn ist volljährig. Sie sind daher nicht mehr verpflichtet, ihn bei sich zu beherbergen. Ist er noch in Ausbildung, kann er von den Eltern aber Unterhaltszahlungen verlangen, bis er seinen Abschluss gemacht hat. Maximal kann er von Ihnen jedoch nur die Differenz zwischen seinen notwendigsten Auslagen und seinem Einkommen fordern. Muss er künftig auswärts wohnen, müsste er sich zum Beispiel mit den Kosten für ein Zimmer in Untermiete oder in einer Wohngemeinschaft begnügen.

Hat Ihr Sohn die Ausbildung abgeschlossen oder abgebrochen, hat er keine Unterhaltszahlungen mehr zugut. Sollte er mit seinem Einkommen nicht auskommen und ergänzend Sozialhilfe erhalten, könnte das Sozialamt allerdings von Ihnen verlangen, dass Sie die gewährte Sozialhilfe ganz oder zum Teil übernehmen - gestützt auf die sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht. Laut Gesetz ist das zulässig, wenn die Eltern in günstigen finanziellen Verhältnissen leben. Bei einem Ehepaar wird die Unterstützungspflicht ab einem steuerbaren Einkommen von 80'000 Franken geprüft.

Streng juristisch gesehen, dürfen Sie Ihren Sohn nicht von heute auf morgen vor die Tür setzen und/oder einfach die Schlösser auswechseln. Weil vereinbart ist, dass er für die Benutzung der Räumlichkeiten im Elternhaus bezahlt, gelten die Regeln des Mietrechts. Dies auch dann, wenn nur eine mündliche Vereinbarung besteht. Danach können Sie Ihrem Sohn schriftlich eine letzte Zahlungsfrist von 30 Tagen ansetzen und zugleich die Kündigung androhen, falls die Mietausstände innert dieser Frist nicht eingehen. Verpasst er diese letzte Chance, können Sie kündigen, und zwar mit einer weiteren Frist von 30 Tagen auf ein Monatsende. Die Kündigung muss auf einem amtlichen Formular erfolgen.

Musterbriefe und Bezugsquellen für das amtliche Formular finden Sie unter www.helponline.ch


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© Beobachter Ausgabe 14 vom 04. Jul 2007 - Alle Rechte vorbehalten

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