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Das neue Urteil

Den Zustupf verspekuliert

Text:
  • Laurence Eigenmann
Ausgabe:
13/07

AHV- und IV-Rentner, die ihren Existenzbedarf nicht aus eigenen Mitteln decken können, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wer sein Vermögen jedoch leichtfertig verspekuliert und deswegen bedürftig wird, kann nicht mit einem solchen staatlichen Zustupf rechnen.

Die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (früher «Eidgenössisches Versicherungsgericht») hatte den Fall eines AHV-Rentners zu beurteilen, der 750'000 Franken in eine Anleihe gesteckt und alles verloren hatte. Das investierte Geld umfasste praktisch das gesamte liquide Vermögen des Mannes, einschliesslich der bar ausbezahlten Pensionskassengelder.

Die zuständigen Behörden - und in der Folge das Bundesgericht - warfen dem Rentner grobfahrlässiges Verhalten vor, weil dieser bei der Anlage ein ausserordentlich hohes Risiko eingegangen war, was auch erkennbar gewesen sei. Drei Viertel des investierten Kapitals rechnete das Gericht deshalb dem Mann, der Ergänzungsleistungen beantragt hatte, als sogenanntes Verzichtsvermögen an. Es wurden 562'500 Franken als vorhanden betrachtet - obwohl der Rentner einen Totalverlust erlitten hatte. Damit war ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausgeschlossen.

I. sozialrechtliche Abteilung
Urteil vom 2. Februar 2007 (P 12/06)

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© Beobachter Ausgabe 13 vom 20. Jun 2007 - Alle Rechte vorbehalten

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