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Das neue Urteil
Kein Anspruch auf Frischluft
Es gibt ihn nicht, den generellen Anspruch auf gesunde Luft. Sechs Personen forderten von der Schweiz, dass die nötigen Massnahmen zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für Ozon, Feinstaub und Stickoxid ergriffen werden.
Unterstützt von Greenpeace, reichten sie einen Massnahmenkatalog ein. Dieser umfasste etwa die Einführung der CO2-Abgabe, die Halbierung des Treibstoffverbrauchs bei Neuwagen bis 2010, einen Baustopp für Strassen, Temporeduktionen und die Abgabe von Schutzmasken. Gegen die formlose Antwort des Bundesamts für Umwelt erhoben sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Dieses entschied, den sechs Personen komme keine Parteistellung zu, da sie nicht mehr oder weniger betroffen seien als andere Einwohner und ihre Forderungen für die Grenzwerteinhaltung im Interesse der Allgemeinheit lägen. Dabei handle es sich demnach um eine unzulässige Popularbeschwerde.
Auch gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention müsste eine hinreichend direkte Verbindung zwischen der Person und dem eingetretenen oder drohenden Nachteil bestehen. Dieser Zusammenhang hätte unter anderem mittels Arztzeugnissen erbracht werden müssen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2008, (A-2723/2007)
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© Beobachter Ausgabe 10 vom 14. Mai 2008 - Alle Rechte vorbehalten
