Ein St. Galler Wirt setzte in seinem Lokal das Rauchverbot trotz mehreren Kontrollen nicht durch. Die Stadt entzog ihm darauf das Wirtepatent. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht.
Der Beizer hatte die Gäste mit Merkblättern auf den Tischen auf das Verbot aufmerksam gemacht. Zugleich hatte er aber darauf hingewiesen, dass sie einen Aschenbecher verlangen könnten, wenn sie trotzdem rauchen und eine Busse in Kauf nehmen würden. Er argumentierte, das Rauchverbot richte sich nicht an den Wirt. Es sei nicht seine Sache, anstelle des Staates für Ordnung zu sorgen. Durch den Entzug des Patents sah er sich in seiner Wirtschaftsfreiheit verletzt.
Das Bundesgericht hielt dagegen, dass sehr wohl die Wirte selbst das Verbot durchsetzen müssten – zum Schutz der nicht rauchenden Gäste. Etwa, indem sie Raucher auffordern, nach draussen oder ins Raucherzimmer zu gehen.
Das Argument des Wirts, dass keine Gäste mehr kämen, wenn er die Raucher polizeilich entfernen liesse, überzeugte die Richter nicht: Er hätte zuvor das Gespräch mit den Betroffenen suchen können.
Der Entzug des Patents sei überdies verhältnismässig, da man ihn mehrmals auf seine Pflicht und die Folgen einer Nichtbeachtung hingewiesen habe.
Bundesgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 (2C_627/2009)
Das neue Urteil
Kein Pardon für Raucher-Wirt
Ein St. Galler Wirt setzte in seinem Lokal das Rauchverbot trotz mehreren Kontrollen nicht durch. Die Stadt entzog ihm darauf das Wirtepatent. Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht.
Der Beizer hatte die Gäste mit Merkblättern auf den Tischen auf das Verbot aufmerksam gemacht. Zugleich hatte er aber darauf hingewiesen, dass sie einen Aschenbecher verlangen könnten, wenn sie trotzdem rauchen und eine Busse in Kauf nehmen würden. Er argumentierte, das Rauchverbot richte sich nicht an den Wirt. Es sei nicht seine Sache, anstelle des Staates für Ordnung zu sorgen. Durch den Entzug des Patents sah er sich in seiner Wirtschaftsfreiheit verletzt.
Das Bundesgericht hielt dagegen, dass sehr wohl die Wirte selbst das Verbot durchsetzen müssten – zum Schutz der nicht rauchenden Gäste. Etwa, indem sie Raucher auffordern, nach draussen oder ins Raucherzimmer zu gehen.
Das Argument des Wirts, dass keine Gäste mehr kämen, wenn er die Raucher polizeilich entfernen liesse, überzeugte die Richter nicht: Er hätte zuvor das Gespräch mit den Betroffenen suchen können.
Der Entzug des Patents sei überdies verhältnismässig, da man ihn mehrmals auf seine Pflicht und die Folgen einer Nichtbeachtung hingewiesen habe.
Bundesgericht, Urteil vom 23. Februar 2010 (2C_627/2009)
Anzeige:
Zurück
© Beobachter Ausgabe 12 vom 09. Jun 2010 - Alle Rechte vorbehalten