Das neue Urteil

Vater muss weiterzahlen

Text:
  • Nicole Bisig
Ausgabe:
19/07

Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert so lange, bis ihr Kind die Erstausbildung normalerweise abschliessen kann. Dies bestätigt das Bundesgericht.

Ein junger Mann hatte im Juni 2004 die kaufmännische Berufsmaturität erworben. Im Oktober 2004 begann er an der Fachhochschule sein Wirtschaftsstudium. Da der Vater seinen mündigen Sohn nicht mehr finanziell unterstützen wollte, ging der Sohn vor Gericht und verlangte Unterhaltszahlung vom Vater.

Die Thurgauer Gerichte schützten das Begehren des Sohnes und verpflichteten den Vater zu monatlichen Zahlungen von 600 Franken. Der Vater bestritt aber weiterhin seine Unterhaltspflicht und gelangte ans Bundesgericht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass der Sohn mit der Berufsmatura eine abgeschlossene Berufsausbildung habe. Doch auch beim Bundesgericht blitzte der Vater ab. Das Bestehen der kaufmännischen Berufsmatura sei noch kein Ausbildungsabschluss, argumentierten die höchsten Richter. Denn wie die gymnasiale Maturität bilde die Berufsmatura erst die erforderliche Grundlage für eine weiterführende - normalerweise universitäre - Ausbildung. Der Vater muss also seinen Sohn unterstützen.

 

Bundesgericht, Urteil 8. Dezember 2006, (5C.249/2006)


Anzeige:

© Beobachter Ausgabe 19 vom 12. Sep 2007 - Alle Rechte vorbehalten

created by snowflake productions gmbh