Das neue Urteil
Wortklauberei nützt nichts
Bei einigen Delikten muss das Opfer nicht nur eine «Strafanzeige» bei der Polizei machen, damit der Täter verfolgt wird, sondern ausdrücklich einen «Antrag auf Strafverfolgung» stellen. Verwechselt der Anzeigeerstatter die Begriffe, macht das aber nichts, wenn deutlich wird, dass er eine Strafverfolgung einleiten will.
Ein geschiedener Vater hatte einem Berner Sozialarbeiter gedroht, er werde ihn «kaputtmachen». Der Bedrohte schickte daraufhin einen mit «Strafanzeige» betitelten Brief an die Polizei. Der Angeklagte wurde in der Folge wegen Drohung mit 500 Franken Busse bestraft.
Der Angeklagte gelangte bis ans Bundesgericht. Er machte vor allem geltend, dass der Sozialarbeiter keinen ausdrücklichen «Strafantrag» gestellt habe. Dieser werde aber vom Gesetz verlangt. Das Gericht hätte ihn deshalb nicht verurteilen dürfen.
Die Bundesrichter kamen zu einem anderen Schluss. Zwar sei der Straftatbestand der Drohung nur auf Antrag strafbar. Trotz der falschen Bezeichnung als «Strafanzeige» sei aber inhaltlich klar gewesen, dass der Sozialarbeiter die Strafverfolgung gegen den Mann habe einleiten wollen. Seine Erklärung sei deshalb als Strafantrag zu verstehen.
Bundesgericht, Urteil vom 24. September 2007 (6B_236/2007)
Anzeige:
© Beobachter Ausgabe 24 vom 21. Nov 2007 - Alle Rechte vorbehalten



