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Produktpiraterie

Gefälschte Ware wird vom Zoll kassiert

Text:
  • Jürg Keim
Bild:
  • Jupiterimages Stock-Kollektion
Ausgabe:
13/08

Vorsicht bei gefälschten Markenartikeln: Die Einfuhr von Fälschungen für den Eigengebrauch ist verboten.

Eine böse Überraschung erlebte der 15-jährige Leo Meier aus Lenk (Name geändert), als er Post von Lacoste und Louis Vuitton erhielt. Der Jugendliche hatte im Internet ein paar T-Shirts der Marken bestellt - allerdings Fälschungen. Das Zollinspektorat behielt die Sendung zurück und verständigte die Markenschutzinhaber.

 

Louis Vuitton verlangte die Vernichtung der beschlagnahmten Fälschungen, eine Unkostenbeteiligung von 900 Franken sowie eine Konventionalstrafe von 3000 Franken. Lacoste begnügte sich damit, die Herausgabe der T-Shirts zu verlangen, sofern Meier bereit sei, die Kosten des Zollinspektorats zu übernehmen und seine Bezugsquellen zu nennen. Andernfalls drohten zivil- und strafrechtliche Massnahmen.

 

Bei Internetbestellungen von gefälschten Artikeln gilt Nulltoleranz, da die Ware im grossen Stil weiterverkauft werden könnte. Die Zollbehörde kann solche Pakete beschlagnahmen und die Markeninhaber benachrichtigen.

 

Anders verhielt es sich bisher bei persönlich eingeführten Fälschungen: Wenn sie ein Tourist für private Zwecke mitbrachte, war das erlaubt. Seit 1. Juli 2008 jedoch ist auch die Einfuhr von Fälschungen für den Eigengebrauch verboten. Findet ein Zöllner bei einer Stichprobenkontrolle gefälschte Waren im Gepäck, darf er die «Fakes» einziehen. Strafbar macht man sich deshalb aber nicht. Bei Internetbestellungen von Fälschungen hingegen droht weiterhin ein Strafverfahren.

Leo Meier hat übrigens von den Firmen Louis Vuitton und Lacoste seither nichts mehr gehört.


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© Beobachter Ausgabe 13 vom 25. Jun 2008 - Alle Rechte vorbehalten

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