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Souvenirs

Keine Einreise ohne Papiere – auch für Pflanzen

Bild:
  • Thinkstock Kollektion

Eine exotische Pflanze für Balkon oder Garten? Pflanzen oder Stecklinge als Feriensouvenir sind schnell gekauft und eingepackt – aber aufgepasst: Für viele Pflanzenarten gelten Beschränkungen oder gar Einfuhrverbote.

Diese Landung kann hart werden: Flughafen Kloten, am Zoll fällt den Beamten ein exotisches Pflänzchen auf. Besteht ein Einfuhrverbot oder fehlen die nötigen Dokumente? Wenn ja, werden die Pflanzen vom Zoll beschlagnahmt und durch den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst vernichtet, da mit ihnen schädliche Organismen eingeschleppt werden könnten, die in der Schweizer Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau massive wirtschaftliche Schäden anrichten.

Fachleute des Pflanzenschutzinspektorats der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil ACW und der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst weisen darum darauf hin: Wer nicht auf ein grünes Souvenir verzichten und verhindern wolle, dass das teure Pflänzchen am Zoll entsorgt wird, soll sich vor Antritt der Reise über die gesetzlichen Bestimmungen informieren unter www.pflanzenschutzdienst.ch. Es existiert auch eine internationale Handelskonvention für bedrohte Arten unter www.cites.ch, auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen.

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Einfuhr von Pflanzen - das müssen Sie wissen

Pflanzen, Pflanzenteile, Blumenzwiebeln, Garten- und Blumenerde aus der EU unterliegen keinen Einfuhrbestimmungen, solange sie für den persönlichen Gebrauch eingeführt werden. Ausnahme: Die Einfuhr von Zwergmispel (Cotoneaster spp.) und Lorbeer-Glanzmispel Stranvaesia (Photinia davidiana) als mögliche Träger von Feuerbrandbakterien ist aus allen Ländern verboten.

Pflanzen, Pflanzenteile und Blumenzwiebeln aus anderen als EU-Ländern unterliegen der Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst oder dürfen gar nicht importiert werden.

Nicht importiert werden dürfen folgende Pflanzen:

  • Apfelbaum (Malus)
  • Birnenbaum (Pyrus)
  • Bitterorange (Poncirus)
  • Eiche (Quercus)
  • Eberesche, bzw. Vogel- und Mehlbeere (Sorbus)
  • Feuerdorn (Pyracantha)
  • Kartoffeln und ähnliche Nachtschattengewächse (Solanacea)
  • echte, essbare Kastanie (Castanea)
  • Kumquats (Fortunella)
  • Mispel (Mespilus)
  • Nadelgehölze (Koniferen)
  • Quittenbaum (Cydonia)
  • Reben (Vitis)
  • Rosen
  • Steinobstbäume (Aprikose, Kirsche, Mandel, Pfirsich, Pflaume und Zwetschge) und alle Zierformen der Gattung Prunus
  • Weissdorn (Crataegus), alle Arten und Sorten
  • Wollmispel (Eriobotrya)
  • Zier- oder Scheinquitte (Chaenomeles)
  • Zitrusgewächse (Citrus)


Kontrollpflichtige Pflanzen müssen ein Pflanzenschutzzeugnis besitzen. Wer solche Pflanzen einführen will, muss sich rechtzeitig vor der Einfuhr beim Bundesamt für Landwirtschaft erkundigen (www.pflanzenschutzdienst.ch).

Ein Pflanzenschutzzeugnis muss vorgängig im Ausfuhrland besorgt werden: Adressen der zuständigen Stellen weltweit unter www.ippc.int.

Früchte und Gemüse (ausser Kartoffeln) bis 10 Kilogramm und Schnittblumen bis 3 Kilogramm dürfen ohne Kontrolle eingeführt werden. Pflanzen und deren Früchte unterliegen der Mehrwertsteuer. (Agroscope)

© Beobachter Online 04. Jul 2011 - Alle Rechte vorbehalten

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