Reisemängel
So verhalten Sie sich richtig
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Gemäss Pauschalreisegesetz kann bei erheblichen Mängeln nachträglich eine Reduktion des Arrangementpreises gefordert werden. Dabei sind nicht die schweizerischen Verhältnisse, sondern jene am Ferienort massgebend. Für die Rückforderung muss man sich an folgende Regeln halten.
- Sofort reklamieren
Wenn Sie vor Ort feststellen, dass die versprochenen Leistungen in markanter Weise nicht erfüllt sind, müssen Sie umgehend reagieren. Melden Sie den Mangel der Reiseleitung oder dem entsprechenden Leistungsträger (zum Beispiel Hotel, Buschauffeur). Möglich ist auch ein Fax an den Reiseveranstalter in der Schweiz. Verlangen Sie rasche Abhilfe oder Ersatz. Weisen Sie zudem darauf hin, dass Sie selber für Abhilfe sorgen werden, wenn Ihnen keine Lösung angeboten wird. Dem Veranstalter ist Zeit einzuräumen, um den Mangel zu beheben – je nach Reisedauer ein bis zwei Tage.
Hilft die mündliche Beanstandung nichts, halten Sie den Mangel schriftlich fest, und verlangen Sie vom Vertragspartner vor Ort, das Papier zu unterzeichnen. Damit sichern Sie sich den Beweis für Ihre Beschwerde. Schwerwiegende Mängel sollten Sie gleichzeitig mit der Reklamation vor Ort immer auch dem Reisebüro zu Hause mitteilen.
Beachten Sie bei Ihrer Beschwerde auch die allgemeinen Reisebedingungen zu Ihrem Arrangement. Am besten packen Sie diese zusammen mit dem entsprechenden Katalog in Ihren Koffer; so können Sie vertragskonform reklamieren.
- Beweise sammeln
Dokumentieren Sie nicht behobene Mängel so weit als möglich – zum Beispiel mit Fotos, Video- oder Tonaufnahmen. Notieren Sie auch die Adressen von allfälligen Zeuginnen oder Zeugen. Listen Sie die Mängel auf, und lassen Sie sie von der Reiseleitung unterzeichnen.
- Hartnäckig bleiben
Kann oder will der Veranstalter die Mängel innerhalb nützlicher Frist nicht beheben, können Sie selber für Abhilfe sorgen. Voraussetzung ist aber, dass Sie erfolglos reklamiert und Selbsthilfe in Aussicht gestellt haben. Bewahren Sie die Quittungen für Mehrauslagen auf. Sie können auch mit dem Mangel leben und mit Hilfe der Beweise nachträglich eine Preisminderung verlangen.
Wenn schwerwiegende Mängel eine Fortsetzung der Ferien unzumutbar machen, können Sie auf Kosten des Veranstalters nach Hause reisen, und zwar mit einem gleichwertigen Beförderungsmittel wie auf der Herreise und ohne Aufpreis. Unzumutbar heisst, dass die Mängel die Dauer des Aufenthalts oder den Charakter der Reise empfindlich beeinträchtigen.
- Zu Hause handeln
Wenden Sie sich sofort nach Ihrer Rückkehr schriftlich an den Reiseveranstalter. Beschreiben Sie die Mängel detailliert, und legen Sie Kopien Ihres Beweismaterials bei. In vielen allgemeinen Reisebedingungen wird für die Reklamation eine Frist von 30 Tagen eingeräumt; wird im Vertrag eine andere Zeitspanne genannt, ist diese einzuhalten.
Verlangen Sie eine Teilrückerstattung des Arrangementpreises; Anhaltspunkte dazu liefert die Frankfurter Tabelle. Darüber hinaus können Sie Schadenersatz für allfällige Mehrauslagen verlangen (Quittungskopien beilegen).
Eine finanzielle Abgeltung für Ärger und Stress, man spricht auch von Genugtuung, ist in der Schweiz – etwa im Unterschied zu den USA – praktisch nicht durchsetzbar.
- Ombudsman fragen
Wenn Sie sich mit dem Reiseveranstalter nicht einigen können, wenden Sie sich am besten mit den entsprechenden Unterlagen an den Ombudsman der Schweizer Reisebranche. Er berät kostenlos.
Sie können auch gerichtlich vorgehen. Angesichts der damit verbundenen Kosten ist dieser Weg aber nur sinnvoll, wenn es um viel Geld geht und gute Beweise vorliegen.
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© Beobachter Online 19. Mär 2001 - Alle Rechte vorbehalten







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