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Adoptivkind

Anspruch auf Erbschaft

Text:
  • Nicole Bisig
Ausgabe:
8/04

Mein Adoptivvater ist kürzlich gestorben. Er hat mich 1970 adoptiert. Sein leiblicher Sohn behauptet nun, dass ich nichts erben würde, da ich bloss adoptiert sei. Ich kann mir das nicht vorstellen. Wie ist in diesem Fall die Rechtslage? Robert L.

Nach heutigem Recht sind Adoptivkinder leiblichen Kindern gleichgestellt. Diese Regelung gilt seit der Revision des Adoptionsrechts, die am 1. April 1973 in Kraft gesetzt wurde. Nach altem Recht blieben die Erbansprüche der Adoptivkinder auch gegenüber ihren leiblichen Eltern bestehen. Die Erbberechtigung gegenüber den Adoptiveltern konnte aber in einem Adoptionsvertrag begrenzt oder sogar ausgeschlossen werden. Adoptionen, die noch unter altem Recht ausgesprochen wurden, konnten bis Ende März 1978 dem neuen Recht unterstellt werden. Wurde dies bei Ihnen gemacht, haben Sie dieselben Erbansprüche wie Ihr Adoptivbruder. Sonst sollten Sie abklären, ob ein Adoptionsvertrag vorliegt, der Ihre Ansprüche schwächt oder gar ausschliesst. Gibt es keinen Vertrag, haben Sie die gleichen Ansprüche wie die leiblichen Erben.

© Beobachter Ausgabe 8 vom 15. Apr 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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