DNA-Test: Vater sein dagegen sehr
Immer wieder bezweifeln Ehemänner ihre Vaterschaft. Mit einem DNA-Test haben die Verdächtigungen ein Ende – nicht aber die Probleme.
«Dein jüngster Sohn ist doch gar nicht von dir.» Ein Kollege spricht aus, was Erich L. auch schon gedacht hat. Mit seinem Jüngsten hat er dauernd Schwierigkeiten. Er ist so anders als seine beiden Geschwister auch vom Aussehen her.
Um Gewissheit zu haben, kann Erich L. einen Vaterschaftstest machen lassen. Die sechs schweizerischen Institute für Rechtsmedizin führen die so genannte DNA-Analyse seit einigen Jahren auch für Privatpersonen durch. Allerdings verlangen sie immer die Einwilligung der Mutter ausser das Kind ist mündig und gibt selber sein schriftliches Einverständnis. Für den Test werden einige Tropfen Blut oder Speichel von Mutter, Kind und vermutetem beziehungsweise tatsächlichem Vater benötigt. Die Abklärung kostet für drei Personen etwa 2300 Franken.
Grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Mutter kann ein Vaterschaftstest bei einem der zahlreichen privaten Labors in Auftrag gegeben werden. Solche Labors bieten ihre Dienste bereits seit einiger Zeit übers Internet an. Diese Tests sind sogar etwas billiger als jene an den rechtsmedizinischen Instituten.
Anfechtungsklage möglich
Allerdings: «Wird genetisches Material ohne Einwilligung der Betroffenen verwendet, so stellt dies eine Persönlichkeitsverletzung dar», warnt der Pressesprecher des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten. Mit anderen Worten: Kommt die Sache heraus, kann auf Schadenersatz oder Genugtuung geklagt werden.
Will der an seiner Vaterschaft zweifelnde Ehemann egal, ob noch verheiratet oder geschieden dieses Risiko nicht eingehen, bleibt ihm nur der Gang vor Gericht. Er kann eine so genannte Anfechtungsklage erheben.
Dann wird das Gericht in praktisch allen Fällen zur Abklärung der Vaterschaft ein DNA-Gutachten an einem Institut für Rechtsmedizin anordnen. Die Betroffenen sind in diesem Fall verpflichtet, an der Untersuchung mitzuwirken.
Stellt sich dabei heraus, dass der Ehemann nicht der Vater ist, wird er aus dem Zivilstandsregister gestrichen. Nur das Gericht kann diese Löschung eines fälschlicherweise eingetragenen Vaters anordnen. Deshalb muss es auch dann eingeschaltet werden, wenn sich bei einem freiwilligen Test zeigt, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist.
Wurde die DNA-Analyse an einem Institut für Rechtsmedizin gemacht, ist das Gerichtsverfahren eher eine Formsache, da diese Ergebnisse von den Gerichten als Beweis für die Nichtvaterschaft akzeptiert werden. Anders der Test eines privaten Labors: Er wird von den Gerichten nicht anerkannt. Denn bei diesen Analysen kann nicht überprüft werden, wessen Speichelproben tatsächlich eingeschickt wurden. Das Gericht wird deshalb nochmals ein DNA-Gutachten an einem rechtsmedizinischen Institut anordnen.
Aber Achtung: Die Anfechtungsklage des Ehemanns muss innert eines Jahres seit Kenntnis der Nichtvaterschaft, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Geburt des Kindes erhoben werden. Nachher ist es für eine Klage grundsätzlich zu spät. Dann gilt der Ehemann rechtlich als Vater.
Vielen mag dies störend erscheinen so anfangs auch Erich L. Da sein jüngster Sohn bereits sieben Jahre alt ist, kann er nicht mehr klagen. Doch inzwischen ist das für ihn kein Thema mehr. Denn er ist zum Schluss gekommen, dass es nicht nur die Gene sind, die einen Mann zum Vater seines Kindes machen, sondern ebenso die über Jahre gewachsene Beziehung.
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Buchtipp
Eine gute Broschüre zum Thema ist erhältlich beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, Winterthurerstrasse 190, 8057 Zürich,
Telefon 01/635 56 47.
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© Beobachter Ausgabe 1 vom 11. Jan 2002 - Alle Rechte vorbehalten











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