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Erben

«Steht mir nichts zu?»

Text:
  • Nicole Bisig
Ausgabe:
4/06

Mein Vater ist vor kurzem gestorben. Nun musste ich feststellen, dass er mich in seinem Testament enterbt hat. Es kann doch nicht sein, dass meiner Schwester alles und mir gar nichts zusteht! Was kann ich dagegen tun?

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch kennt zwei Arten von Enterbung: die Strafenterbung und die Präventiventerbung bei Zahlungsunfähigkeit. Sie führen dazu, dass der Pflichtteil eines Erben teilweise oder ganz entfällt. Keine eigentliche Enterbung liegt vor, wenn ein Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird oder wenn ein gesetzlicher Erbe ohne Pflichtteil durch eine letztwillige Verfügung übergangen wird.

Für die Strafenterbung braucht es einen ausreichenden Grund. Das kann laut Gesetz ein schweres Verbrechen gegen den Erblasser oder eine ihm nahe stehende Person sein oder eine schwere Verletzung von familienrechtlichen Pflichten. Der Grund muss also gravierend sein: Eine Verletzung von familienrechtlichen Pflichten, die eine Enterbung rechtfertigt, liegt etwa vor, wenn jemand seine Familie im Stich gelassen hat. Nur seltene Besuche bei den Eltern reichen für eine Strafenterbung nicht aus.

 

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Wurden Sie zu Recht enterbt, erhalten Ihre Kinder Ihren Erbteil. Haben Sie jedoch keine Nachkommen, erbt Ihre Schwester das gesamte Vermögen, sofern Ihr Vater in seinem Testament nicht etwas anderes verfügt hat.

Die Präventiventerbung bei Zahlungsunfähigkeit kommt nur in Betracht, wenn gegen Sie Verlustscheine ausgestellt worden sind. In diesem Fall kann Ihnen Ihr Vater die Hälfte des Pflichtteils entziehen. Er muss diesen Anteil allerdings Ihren Kindern zuwenden. Haben Sie keine Kinder, ist diese Art der Enterbung nicht möglich.

Liegt keiner der genannten Gründe vor, sind das Testament und die Enterbung nicht einfach automatisch ungültig. Können Sie sich mit Ihrer Schwester nicht einigen, dass Sie auch etwas erhalten, müssen Sie das Testament innert eines Jahres, nachdem Sie von der Enterbung nach dem Tod Ihres Vaters erfahren haben, bei Gericht anfechten.

 

Testament anfechten


  • Frist: Erfahren Sie, was in einem Testament steht, und verletzt dies Ihre erbrechtlichen Ansprüche, haben Sie ein Jahr Zeit, am letzten Wohnsitz des Verstorbenen eine Ungültigkeitsklage gegen das Testament einzureichen.

  • Bedingungen: Ungültig ist ein Testament unter anderem, wenn der Erblasser nicht urteilsfähig war, als er es schrieb. Das müssen Sie beweisen. Sie müssen mit Zeugenaussagen oder ärztlichen Gutachten zeigen, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass der Erblasser bei Verfassen des Testaments nicht recht wusste, was er tat.

  • Konsequenz: Wird das Testament für ungültig erklärt, ist ein früheres Testament oder die gesetzliche Erbfolge massgebend (Art. 457–466 ZGB).

© Beobachter Ausgabe 4 vom 16. Feb 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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