Piercing
«Darf die Tochter selbst entscheiden?»
Unsere Tochter, 15, möchte sich die Zunge piercen lassen. Mein Mann und ich denken, dass sie es später bereuen wird. Sie will es jedoch auch gegen unsern Willen machen lassen. Kann sie das? Marianne F.

(Bild: Archiv)
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Kinder unter 18 Jahren sind grundsätzlich allein nicht handlungsfähig. Sie brauchen die Einwilligung der Eltern, um Rechtsgeschäfte abschliessen, beispielsweise etwas kaufen zu können. Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich, im Voraus oder im Nachhinein erteilt werden. Ist ein Kind jedoch urteilsfähig, kann es höchst persönliche Rechte selber ausüben. Darunter versteht man Rechte, die eng mit der Persönlichkeit verbunden sind, wie zum Beispiel Eingriffe am eigenen Körper. So kann das urteilsfähige Kind selbst die Einwilligung zu einer Operation, einer Tätowierung oder eben einem Piercing erteilen. Wenn dieses nicht deutlich mehr als das Taschengeld für einen Monat oder einen Lehrlingsmonatslohn kostet, ist das urteilsfähige Kind auch da ganz allein handlungsfähig.
Wenn das Piercing, das sich Ihre Tochter machen lassen will, also nicht mehr als ihr monatliches Taschengeld (nach den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetberatungsstellen zwischen 35 bis 45 Franken) kostet, ist sie allein handlungsfähig. Bezahlt sie den vereinbarten Preis nicht, kann sie dafür betrieben werden. Wenn das Piercing Ihrer Tochter hingegen mehr als ihr monatliches Taschengeld kostet und Sie den Kaufvertrag nicht genehmigen, ist dieser ungültig, und Ihre Tochter muss den Piercingstecker wieder zurückgeben. Für seine Arbeit wird der «Piercer» dann eben nicht entschädigt.
Ab welchem Alter ein Kind als urteilsfähig gilt, definiert das Gesetz nicht. Es kommt stets auf die konkreten Umstände an. Urteilsfähig ist jemand, wenn er fähig ist, vernunftgemäss und seinem Willen entsprechend zu handeln. Meistens liegt Urteilsfähigkeit ab dem 14. Geburtstag vor.
© Beobachter Ausgabe 15 vom 22. Jul 2004 - Alle Rechte vorbehalten











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