Trennung
Entschädigung fürs Haus?
Frage: Meine Frau will sich von mir trennen. Sie möchte mit den Kindern in meinem Haus bleiben. Nun habe ich gehört, dass dem Eigentümer in einem solchen Fall eine Entschädigung zusteht. Häuser wie meines werden hier für etwa 2’000 Franken vermietet. Kann ich diesen Betrag von den Alimenten abziehen?

(Bild: Agentur Gettyimages)
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Nein, so geht das nicht. Sie verwechseln zwei Sachen. Bei einer Trennung teilt das Eheschutzgericht im Streitfall das Haus einem Ehegatten zum Bewohnen zu. Massgebend dabei ist, wem das Haus besser dient. Wer Eigentümer des Hauses ist, spielt nur eine untergeordnete Rolle. Meist wird es jenem Ehegatten zugesprochen, bei dem die Kinder leben - damit diese in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Wer das Haus zugewiesen erhält, muss in der Regel aus seinem Einkommen und den Unterhaltsbeiträgen die Hypothekarzinsen und weiteren Kosten des Unterhalts bezahlen.
Wohnrecht nach der Scheidung
Bei einer Scheidung wird das eheliche Vermögen zwischen Mann und Frau endgültig aufgeteilt. Wem dannzumal das Haus zugeteilt wird, hängt davon ab, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. An diesen Eigentumsverhältnissen kann das Gericht gegen den Willen des bisherigen Eigentümers nichts ändern. Es kann aber, wenn wichtige Gründe dafür sprechen, einem Ehegatten ein befristetes Wohnrecht am Haus des andern einräumen - dies allerdings nur gegen angemessene Entschädigung respektive unter Anrechnung der Unterhaltsbeiträge. So kann der Frau, die das Sorgerecht für die Kinder erhält, etwa ein Wohnrecht am Haus des Exgatten eingeräumt werden, bis das jüngste Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat oder mündig ist. Das Entgelt für das Wohnrecht wird vom Gericht aufgrund des Verkehrswerts des Hauses im Zeitpunkt der Scheidung festgelegt. Dieser Verkehrswert bildet die obere Grenze. Die konkrete Höhe der Entschädigung richtet sich letztlich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten. Sie kann später nicht erhöht oder reduziert werden. Das Wohnrecht kann nachträglich eingeschränkt oder geändert werden, etwa wenn die Kinderzuteilung geändert wird. Eine Verlängerung ist aber ausgeschlossen.
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© Beobachter Ausgabe 17 vom 16. Aug 2006 - Alle Rechte vorbehalten











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