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Trennung

Was Eltern wissen müssen

Ausgabe:
23/05

Rund um Sorgerecht, Obhut und Besuchsrecht

Sorgerecht

Das Sorgerecht ist die gesetzliche Pflicht und das Recht, für die minderjährigen Kinder die nötigen Entscheidungen zu treffen, sie zu erziehen, zu vertreten und ihre Finanzen zu verwalten. Sind die Eltern verheiratet, haben beide Teile das Sorgerecht – lässt sich ein Ehepaar scheiden, wird das Sorgerecht in der Regel der Mutter zugesprochen. Das gemeinsame Sorgerecht muss beantragt werden – das gilt auch für Konkubinatspaare. Wer das Sorgerecht hat, darf grundsätzliche Entscheide fällen: Wo geht das Kind zur Schule? Soll es operiert werden?

Zivilgesetzbuch, Artikel 133 und 296 bis 300


Obhut

Obhut ist der juristische Begriff für Betreuung. Wer die Obhut innehat, darf über den Aufenthaltsort der Kinder entscheiden und diejenigen Rechte und Pflichten ausüben, die mit der täglichen Betreuung und Erziehung verbunden sind. Es geht um alltägliche Entscheidungen: Wie viel Zeit darf das Kind vor dem Fernseher verbringen?

Besuchsregelung

Der Elternteil, dem die Obhut nicht zusteht, hat in der Regel ein Besuchsrecht. Dieses Recht ist faktisch auch eine Pflicht: Denn auch das Kind hat das Recht, den Vater oder die Mutter regelmässig zu sehen. Besteht die Gefahr, dass das Kindswohl gefährdet ist, kann die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht einschränken.

Zivilgesetzbuch, Artikel 273 und 274


Information und Auskunft

Der Elternteil ohne Sorgerecht soll über besondere Ereignisse im Leben des Kindes informiert und angehört werden. Der neue Artikel 275a im Zivilgesetzbuch erlaubt es auch, bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, Informationen einzuholen; dazu gehören etwa Lehrer oder Kinderärztinnen.

Zivilgesetzbuch, Artikel 275a

 

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© Beobachter Ausgabe 23 vom 10. Nov 2005 - Alle Rechte vorbehalten

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