aktualisiert am 12. Sep 2011 09:48Haustiere
Das Tier im Recht
Wer bezahlt, wenn die Katze beim Nachbarn randaliert? Wer haftet, wenn der Hund einen Unfall provoziert? Antworten auf rechtliche Fragen.
Tiere greifen manchmal ganz unvorhergesehen in den Alltag der Menschen ein, und oft genug ergeben sich daraus knifflige rechtliche Fragen. Dabei verpflichten Haustiere nicht nur ihre Halter. Unter Umständen kann das Verhalten eines Tieres auch für Nichthalter weitreichende Folgen nach sich ziehen.
Schicken wir also unseren Beispielkater Urban los, damit er uns in sechs Szenarien zeigt, wie Mensch und Tier im Gefüge der Rechtsordnung zusammenhängen.
Urban wird zum Scheidungskind
Bei einer Scheidung sind oft auch Haustiere ein Streitpunkt. Wurde das Tier von einem Partner in die Ehe eingebracht, gehört es ihm allein – der andere hat keinen Anspruch darauf, dass ihm das Tier zugesprochen wird. Haustiere, die während der Ehe gemeinsam angeschafft wurden, stehen dagegen beiden Partnern zu. Bei einer Scheidung teilt der Richter das Tier grundsätzlich jenem Ex-Partner zu, der in zeitlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht die bessere Unterbringung bietet. Im Vordergrund steht demnach das Interesse des Tieres.
Sind jedoch Kinder im Spiel, wird das Heimtier wegen der meist besonders engen emotionalen Bindung des Kindes zum Haustier eher jenem Partner zugesprochen, der das Sorgerecht für das Kind bekommt – selbst wenn der andere für die Tierhaltung geeigneter wäre. Denn natürlich steht das Kindswohl über dem Tiereswohl.
Jene Partei, die das Tier nicht zugeteilt erhält, hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für den Verlust des gemeinschaftlichen Eigentums. Es können auch ein Besuchsrecht sowie Unterhaltszahlungen vereinbart werden. Darunter fallen beispielsweise Beiträge für Futter, Tierarzt oder Erziehungskurse.
Diese Regeln gelten übrigens nicht nur im Scheidungs- oder Trennungsfall, sondern auch bei der Auflösung eines Konkubinats.
Urban macht sich auf und davon
Bei einem Ortswechsel müssen sich die Tiere an ihre neue Umgebung gewöhnen. Leider gelingt das nicht immer reibungslos: Pro Jahr entlaufen bis zu 20'000 Haustiere. Wem ein solches Tier zuläuft, der muss dessen Eigentümer sofort benachrichtigen. Am Halsband finden sich oft Hinweise auf den Halter. Vielen Tieren wird ausserdem ein Mikrochip unters Fell gepflanzt, auf dem unter anderem Informationen über den Halter gespeichert sind. Entsprechende Lesegeräte stehen in Polizeistationen, Tierarztpraxen und Tierheimen zur Verfügung.
Ist der rechtmässige Eigentümer nicht sofort auszumachen, muss der Fund entweder bei der schweizerischen Tiermeldezentrale oder der jeweiligen kantonalen Tiermeldestelle angezeigt werden (Infos unter www.stmz.ch oder www.tierdatenbank.ch). Wer den Fund nicht meldet, macht sich strafbar und muss mit einer Busse rechnen.
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Ausnahme: Der Eigentümer verlangt später sein Haustier zurück. Dann muss er dem Finder nebst den angefallenen Kosten einen Finderlohn von mindestens zehn Prozent des Anschaffungswerts vergüten.
Urban beschädigt Eigentum
Ein Halter kann für Schäden, die sein Haustier an fremdem Eigentum verursacht, in erster Linie nur zur Verantwortung gezogen werden, wenn er seine Beaufsichtigungspflicht verletzt hat. Da diese Aufsicht bei freilebenden Hauskatzen nur schwer möglich ist, sind deren Besitzer für angerichtete Schäden grundsätzlich nicht verantwortlich.
Dennoch tun die Halter gut daran, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. Es gilt: Tierbesitzer sind verpflichtet, alles Mögliche vorzukehren, um fortdauernde Schäden zu vermeiden. Stellt sich zum Beispiel bei der Wohnungsabgabe heraus, dass sich der Schaden während der Mietdauer verschlimmert hat, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder verweigern.
Hunde können auch Personen verletzen, und das kann teuer werden. Hundehalter und Personen, die regelmässig Hunde hüten, sollten deshalb unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abschliessen. Bald soll diese Versicherungspflicht gesamtschweizerisch eingeführt werden.
Urban ärgert den Nachbarn
Nicht jeder Gartenbesitzer ist ein Katzenfreund. Vor allem dann nicht, wenn Nachbars Mieze regelmässig ihren Kot deponiert. So greift mancher Hobbygärtner gerne zur altbewährten Wasserpistole. Es gibt aber eine moderne Alternative: den Katzenschreck, ein Infrarot-Bewegungsmelder, der einen Hochfrequenzton auslöst. Dieser wird von Katzen als unangenehm empfunden und soll für Menschen nicht wahrnehmbar sein. Leider hält nicht jedes Gerät, was es verspricht: Viele Katzen zeigen sich unbeeindruckt, während vorwiegend junge Menschen den störenden Ton hören.
Katzenschreck-Besitzer haben wegen des Pfeiftons aber wenig zu befürchten: Zwar muss jeder Nachbar auf seine Anrainer Rücksicht nehmen und darf sie keinen übermässigen Immissionen aussetzen; als übermässig gilt, wenn ein Durchschnittsmensch die Immission als störend empfindet – doch die meisten Menschen hören den Ton wie gesagt gar nicht.
Eine nachbarverträgliche Lösung könnte darin bestehen, den pfeifenden Katzenschreck nach einer Weile wieder abzuschalten. Katzen sind zwar eigenwillig, aber anpassungsfähig. Wenn sie erkennen, dass ein unangenehmes Geräusch immer dann ertönt, wenn sie ein bestimmtes Terrain betreten, meiden sie dieses nach einer gewissen Zeit.
Urban verursacht einen Unfall
Wenn ein Tier unerwartet auf der Fahrbahn auftaucht, können Autofahrer häufig nicht mehr rechtzeitig bremsen. Die durch Tiere verursachten Schäden an Motorfahrzeugen summieren sich auf jährlich über 25 Millionen Franken. Meist haften sowohl Fahrzeuglenker als auch Tierhalter. Da der Betrieb eines Fahrzeugs jedoch mit höheren Gefahren verbunden ist als das Halten eines Haustieres, muss der Autofahrer grundsätzlich den grösseren Kostenanteil übernehmen. Bei gleichwertigem Verschulden trägt die Motorfahrzeugversicherung des Autolenkers oft zwei Drittel des Schadens, der am Tier oder an Dritten entsteht. Für die restlichen Kosten kommt die Haftpflichtversicherung des Tierhalters auf. Wer aber einen Unfall grob fahrlässig verursacht, muss mit einem höheren Kostenanteil rechnen. Hat der Tierhalter seine Beaufsichtigungspflicht nachweislich nicht verletzt, haftet er nicht.
Schäden am Auto sind durch die Teilkaskopolice gedeckt, sofern eine solche besteht und der Unfall korrekt gemeldet wird. Doch aufgepasst: Wenn der Autofahrer einem Tier, das plötzlich auf der Fahrbahn auftaucht, wohl ausweichen kann, wegen dieses Manövers aber in eine Laterne fährt, übernimmt nur die Vollkaskoversicherung die anfallenden Reparaturkosten des Autos.
Urban wird Opfer eines Unfalls
Nicht bloss Katzen und Hunde fallen regelmässig dem Verkehr zum Opfer: Jährlich werden rund 20'000 Zusammenstösse mit Wildtieren gemeldet. In einem solchen Fall ist der Unfallort unverzüglich mit einem Pannendreieck abzusichern. Dann muss die Polizei verständigt werden. Wer ein angefahrenes Tier verletzt liegen lässt und sich aus dem Staub macht, macht sich wegen Unterlassung einer Unfallmeldung sowie Tierquälerei strafbar. Zudem ist eine entsprechende Meldung aus versicherungstechnischen Gründen erforderlich.
Wird ein Haustier angefahren, muss der Unfallverursacher entweder den Tierhalter oder die Polizei benachrichtigen. Das verwundete Tier sollte mit einer Decke zugedeckt werden, damit es nicht im Schock die Flucht ergreift. Danach alarmiert man einen Tierrettungsdienst oder transportiert das Tier selber in die nächste Tierarztpraxis.
Kommt dennoch jede Rettung zu spät, lässt sich das Leid des Halters meist nicht in Franken messen. Dennoch haftet der Unfallverursacher für den anfallenden Schaden, inklusive Anschaffungswert des Tieres. Darüber hinaus schuldet er dem Halter eine angemessene Entschädigung für den Verlust. Diesen sogenannten Gefühls- oder Affektionswert legt der Richter nach freiem Ermessen fest.
© Beobachter Ausgabe 5 vom 04. Mär 2010 - Alle Rechte vorbehalten







