• Arbeitsrecht

Tiere

Teil des Betriebs?

Ausgabe:
4/06

Manchmal bekommen es Angestellte mit Haustieren des Arbeitgebers zu tun. Oder die Tiere gehören gar zum Betrieb. So wie im Zürcher Pflegeheim Bombach. Dort leben zwei Katzen und ein Hund in der Wohngruppe der Demenzpatienten. Die Tiere sind Teil der Therapie. «Sie ersetzen die Medikamente und die Spritzen», fasst Leiter Andreas Goetz seine Erfahrungen mit den Tieren und seinen Patienten zusammen. «Seit wir Tiere haben, brauchen wir deutlich weniger Medikamente, und einzelne Bewohner sind umgänglicher geworden.»

Des einen Freud, des andern Leid. Was die Patienten so freut, bereitete einzelnen Angestellten Probleme. Verständlich, denn nicht jede Krankenschwester und nicht jeder Pfleger mag sich am Arbeitsplatz mit Tieren abgeben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine Pflegerin das Reinigen des Katzenklos oder ein Pfleger das Gassigehen mit dem Hund als Teil des Pflichtenhefts akzeptieren muss. Rechtlich gesehen hat ein Angestellter die Pflicht, Anordnungen seines Arbeitgebers zu befolgen. Allerdings darf ein Chef keine schikanösen Weisungen erlassen.

Gehören wie im Pflegeheim Bombach Tiere als Teil der Therapie zum Betrieb, dürfen dem Personal Arbeiten wie das Füttern oder Reinigen zugemutet werden. Allerdings müssen diese Aufgaben auf alle Mitarbeitenden sinnvoll verteilt werden. Wer sich also vor bösen Überraschungen schützen will, sollte bei der Anstellung immer auf ein umfassendes Pflichtenheft bestehen.

Reagieren jedoch einzelne Angestellte allergisch auf Tierhaare oder fürchten sich andere vor den Tieren, dürfen sie sich von ihnen fern halten. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Gesundheit und die Persönlichkeit seiner Angestellten achten und schützen. «Die einen Menschen mögen Tiere, andere nicht», sagt Andreas Goetz vom Pflegeheim Bombach. «Tierliebe lässt sich nicht erzwingen. Darum klären wir schon bei der Bewerbung ab, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat Tiere mag und mit ihnen umgehen kann.»

 

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© Beobachter Ausgabe 4 vom 16. Feb 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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