Familienrecht
Im Namen der Herren
Schweizerinnen dürfen nach der Heirat ihren bisherigen Namen nur behalten, wenn auch ihr Ehemann diesen annimmt. Das verstösst gegen die Bundesverfassung.

(Bild: Illux / Beobachter Fotomontage)
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Die Brautpaare können es oft kaum glauben», sagt Roland Peterhans vom Zivilstandsamt der Stadt Zürich. «Das Gesetz lässt nicht zu, dass beide Brautleute nach der Heirat ihre bisherigen Namen behalten.» Tatsächlich kennt das Zivilgesetzbuch die vollständige Gleichstellung von Frau und Mann noch nicht: «Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten», heisst es kurz und bündig. Als Alternative kann die Frau nur ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen. Oder beide Brautleute entscheiden sich für den Familiennamen der Frau (siehe Nebenartikel «Diese Varianten lässt das Zivilgesetzbuch zu»).
Dass diese Regelung gegen die verfassungsmässig geschützte Gleichstellung von Mann und Frau verstösst, bestreitet niemand. Dennoch scheiterte der Anpassungsversuch im Jahr 2001. Die eidgenössischen Räte konnten sich nicht einigen, wie das Kind heissen soll, wenn seine Eltern keinen gemeinsamen Namen haben und sich über den Kindsnamen nicht einigen können.
Ausländerinnen habens besser
Immerhin: Zurzeit ist eine parlamentarische Initiative für einen erneuten Anlauf hängig. Doch wann das Geschäft behandelt wird, steht noch nicht fest.
Was viele nicht wissen: Ausländerinnen können heute schon ihren Namen nach der Heirat behalten. Einzige Bedingung: Ihr Heimatrecht muss dies so vorsehen. Heiratet zum Beispiel eine Deutsche einen Schweizer, muss keine Seite auf den bisherigen Namen verzichten. Auskunft zum Heimatrecht erhalten binationale Brautleute bei ihrem Zivilstandsamt oder auf ihrer Botschaft. Die ausländische Namenswahl ist einfach vor der Heirat beim Zivilstandsamt am Wohnsitz von Braut oder Bräutigam zu erklären.
Wenn eine Schweizerin einen ausländischen Partner heiratet, gilt diese Möglichkeit hingegen nicht. «Eine klare Diskriminierung der Schweizer Frauen», ärgert sich ein binationales Paar, das wegen des laufenden Verfahrens nicht namentlich genannt werden will. Unter Aufopferung von viel Zeit und mit einigem Kostenrisiko haben sie gegen diese Ungleichbehandlung Beschwerde eingereicht. Sie hoffen nun auf einen positiven Entscheid des kantonalen Verwaltungsgerichts.
Schweizer Brautpaare dagegen können nur auf die längst fällige Gesetzesrevision hoffen.
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© Beobachter Ausgabe 19 vom 16. Sep 2004 - Alle Rechte vorbehalten


