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aktualisiert am 09. Jan 2012 11:20Gütertrennung

Ein Herz und zwei Kassen

Text:
  • Sonja Hauser
Bild:
  • Thinkstock Kollektion

Ehekrise, ein eigenes Unternehmen oder ein riesiger Schuldenberg: In bestimmten Situationen kann eine Gütertrennung für Eheleute vorteilhaft sein.

Die schlaflosen Nächte der Eheleute Brugger nehmen kein Ende. Denn der Handwerksbetrieb des Ehemanns schreibt rote Zahlen. Die Ehefrau fragt sich insbesondere, ob sie bei einem Konkurs mithaftet. Sollten sie nicht sicherheitshalber das Einfamilienhaus in ihr Alleineigentum überschreiben und Gütertrennung vereinbaren?

 

Eheleute stehen automatisch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Wie bei einer Gütertrennung kann dadurch jeder Ehepartner grundsätzlich allein über sein Einkommen und Vermögen verfügen. Umgekehrt haftet jeder Gatte auch allein für seine persönlichen Schulden. Frau Brugger darf also aufatmen: Allein aus Haftungsgründen ist ein Wechsel ihres Güterstandes nicht erforderlich. Sie kann für die Geschäftsschulden ihres Gatten nur belangt werden, falls sie sich dazu vertraglich verpflichtet hat.

 

Dass Frau Brugger bei einem Konkurs ihres Partners vielleicht sogar vollständig für ihren erwerbslosen Ehemann aufkommen muss, ist für sie kein Thema. Davor könnte sie sich auch gar nicht schützen: Die gegenseitige gesetzliche Beistands- und Unterhaltspflicht der Ehegatten lässt sich weder durch Ehevertrag noch durch Gütertrennung ausschliessen.

 

Der grosse Unterschied zwischen Gütertrennung und Errungenschaftsbeteiligung zeigt sich beim Tod eines Ehegatten oder bei einer Scheidung. Im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung wird, vereinfacht ausgedrückt, das von den Eheleuten während der Ehe erwirtschaftete und vermehrte Vermögen (Vorschlag) je hälftig geteilt. Bei der Gütertrennung hingegen gibt es bei Tod oder Scheidung nichts zu teilen – sofern das Ehepaar nichts Abweichendes vereinbart oder sein Vermögen vermischt hat.

 

Von der Aufteilung des ehelichen Vermögens profitiert bei der Errungenschaftsbeteiligung der verschwendungssüchtige oder sogar verschuldete Ehepartner vom sparsamen. Verlangt etwa der überschuldete Ehemann Brugger plötzlich die Scheidung oder stirbt er unerwartet, muss seine Frau ihre Ersparnisse aus ihrer Erwerbstätigkeit unter Umständen mit ihm oder seinen Gläubigern teilen. Dies könnte mit einer Gütertrennung vermieden werden. Verdiente Frau Brugger während der Ehe fleissig, wäre ein Ehevertrag für sie sinnvoll, damit sie ihre Ersparnisse behalten darf.

 

Die Gütertrennung könnte für Frau Brugger jedoch unter Umständen zum Bumerang werden. Bringt nämlich ihr Ehemann den angeschlagenen Betrieb wieder auf Erfolgskurs, wäre sie bei einer Scheidung am Geschäftserfolg nicht beteiligt. Ist Frau Brugger ohne Ersparnisse, riskiert sie bei Gütertrennung, mit leeren Händen dazustehen, wenn ihre Ehe scheitert.


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Absicherung für den Notfall
Sofern das Ehepaar Brugger nicht beabsichtigt, die Gläubiger des Ehemanns auszutricksen, könnten sie durch Übertragung des Einfamilienhauses an die Ehefrau in Kombination mit einer Gütertrennung das Eigenheim vor dem Gläubigerzugriff schützen. Verletzen sie jedoch absichtlich die Interessen von Geschäftspartnern und Kunden, haftet die beschenkte Ehefrau – ungeachtet der beurkundeten Verträge – mit dem ihr übertragenen Vermögen mit.

 

Gütertrennung hat heute hauptsächlich bei einer Betriebsnachfolge praktische Bedeutung. Hier geht es darum, die Unternehmensnachfolge im Erbfall zugunsten eines Nachkommen zu sichern, damit dieser den verwitweten Elternteil auszuzahlen vermag, ohne gleich den Betrieb übermässig verschulden zu müssen.

 

In solchen Fällen ist aber nicht zwingend Gütertrennung notwendig. Denn auch unter Beibehaltung der Errungenschaftsbeteiligung lassen sich durch ehevertragliche Abreden alle Vermögenswerte, die für die Berufsausübung oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, aus der Vorschlagsbeteiligung ausnehmen.

 

Ein Ehevertrag – und damit insbesondere die Gütertrennung – muss öffentlich beurkundet werden. Dies setzt Einigkeit unter den Eheleuten voraus. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann ein Ehepartner allerdings auch einseitig die völlige Trennung von Mein und Dein erzwingen. Dies ist etwa möglich, wenn der Ehemann sich durch Konsum-, Drogen- oder Spielsucht verschuldet hat, urteilsunfähig geworden ist oder durch Raubzug auf das Vermögen der Ehefrau ihre Interessen oder das Familienbudget gefährdet.

 

Ebenso kann der Richter Gütertrennung verfügen, wenn die teure Gattin sich stur in Stillschweigen hüllt, obwohl sie gesetzlich verpflichtet ist, dem Ehepartner Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden zu geben. Oder wenn sie heimlich die Scheidung plant und vorsorglich Vermögen beiseite schafft.

 

Aufgepasst: Die vom Richter verfügte Gütertrennung wird durch eine Versöhnung unter den Ehepartnern nicht aufgehoben. Es braucht dazu einen neuen Richterspruch oder einen neuen, einvernehmlichen Ehevertrag.

 

Lassen Sie sich beraten
Neben der vertraglichen und richterlich angeordneten Gütertrennung gibt es auch noch die vom Gesetz zwingend vorgesehene. Sie erfolgt automatisch bei einer gerichtlichen Ehetrennung im ordentlichen Verfahren (also nicht im rascheren Eheschutzprozess) oder falls Gütergemeinschaft besteht und über einen Partner der Konkurs eröffnet wird.

 

Ziehen Sie einen Notar oder einen Rechtsanwalt bei, wenn Sie nicht wissen, ob ein Ehevertrag für Sie sinnvoll ist und wie er im Detail ausgestaltet werden sollte. Eine Überprüfung der güter- und erbrechtlichen Situation empfiehlt sich vorab in Fällen, in denen ein Ehepartner einen eigenen Betrieb führt, eine Verschuldung droht oder bereits eingetreten ist oder wenn eine Zweitehe mit nicht gemeinsamen Kindern besteht. Wird eine Regelung gefunden, sollte regelmässig überprüft werden, ob sie noch den Bedürfnissen entspricht.

 

© Beobachter Online 09. Jan 2012 - Alle Rechte vorbehalten

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