aktualisiert am 19. Okt 2011 10:11Heirat
Welcher Name darf es denn sein?
- Text:
- Karin von Flüe
- Bild:
- Jupiterimages Stock-Kollektion
In der Schweiz soll ein neues Namens- und Bürgerrecht eingeführt werden. Doch bis es so weit ist, müssen sich Heiratswillige weiterhin für einen Familiennamen entscheiden. Welche Möglichkeiten gibt es da? Und was gilt künftig?
In der Schweiz soll ein neues Namens- und Bürgerrecht eingeführt werden, das die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung gewährleisten soll: Künftig behalten Braut wie Bräutigam nach der Heirat ihren Ledignamen. Die Brautleute können jedoch erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen - den Ledignamen der Braut oder jenen des Bräutigams. Behalten die Eheleute ihren jeweiligen Ledignamen, können sie als Namen ihrer gemeinsamen Kinder entweder den Ledignamen des Vaters oder jenen der Mutter bestimmen. Die Eheleute müssen bei der Heirat angeben, welchen Namen ihre gemeinsamen Kinder dereinst tragen sollen. Sie können sich allerdings bei der Geburt des ersten Kindes noch für den Namen des anderen Elternteils entscheiden.
Jeder Ehegatte behält zudem künftig sein Bürgerrecht; das Kind erwirbt das Bürgerrecht des Elternteils, dessen Name es trägt.
Gegen diese Änderungen kann noch bis zum 19. Januar 2012 das Referendum ergriffen werden. Bis das neue Namens- und Bürgerrecht in Kraft tritt, gelten die alten Bestimmungen:
Wenn Heiratswillige vor ihrem Jawort nichts unternehmen, gilt automatisch der Name des Ehemanns als Familienname. Die Frau muss dann ihren Namen aufgeben. Das Paar kann allerdings auch den Namen der Braut als Familiennamen wählen. Dafür braucht es aber noch vor der Heirat ein Gesuch an die Regierung des Wohnsitzkantons. Für diese Namenswahl müssen achtenswerte Gründe dargelegt werden. Die Praxis dabei ist allerdings nicht streng – in der Regel werden solche Gesuche gutgeheissen.
Weiter gibt es, sozusagen als Kompromiss, noch den Doppelnamen: Derjenige Ehegatte, der den Familiennamen des anderen angenommen hat, darf seinen bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen – aber ohne Bindestrich. Der Name mit Bindestrich dagegen ist kein offizieller, amtlich gültiger Name.
Es ist aber erlaubt, ihn im Alltag zu verwenden. Dabei wird der «verlorene» Name dem Familiennamen mit einem Bindestrich angefügt. Unsere Bundesrätinnen Calmy-Rey und Widmer-Schlumpf machen es vor.
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