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Das neue Urteil

Mit Mutter nicht mehr verwandt

Text:
  • Nicole Bisig
Ausgabe:
2/04

Das schweizerische Recht sieht vor, dass bei einer Adoption automatisch das Kindesverhältnis zu den bisherigen Eltern erlischt: Die adoptierte Person wird Teil der Familie der Adoptiveltern. Dagegen wollte sich eine 30-jährige gelähmte Frau wehren.

Nach dem Tod ihres leiblichen Vaters wurde sie vom Konkubinatspartner ihrer Mutter adoptiert. Dadurch wurde sie rechtlich dessen Kind, verlor aber gleichzeitig ungewollt das Kindesverhältnis zu ihrer eigenen Mutter. Erst als sie die Adoption ins amtliche Register eintragen lassen wollte, bemerkte sie den Verlust der Familienbande. Die ganze Familie erhob dagegen Einspruch.

Doch das Bundesgericht blieb hart. Es argumentierte, das Recht sehe vor, dass bei einer Adoption das Kindesverhältnis zu den bisherigen Eltern erlösche. Es gebe nur eine einzige Ausnahme von dieser Regel, nämlich wenn das Kind vom Stiefvater oder der Stiefmutter adoptiert werde. In diesem Fall blieben die Familienbande zur leiblichen Mutter respektive zum leiblichen Vater bestehen. Diese Ausnahmeregelung gelte jedoch laut Gesetz ausdrücklich nur für Ehepaare und könne nicht auf unverheiratete Paare ausgeweitet werden.

Bundesgericht, Urteil vom 28. Mai 2003 (5A.16/2002)

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© Beobachter Ausgabe 2 vom 22. Jan 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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