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Kinderunterhalt

Wie viel zahle ich im Minimum?

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  • Stock-Kollektion colourbox.com
Ausgabe:
6/10

Frage: Meine Freundin erwartet ein Kind von mir. Ich bin aber seit längerem arbeitslos und komme finanziell gerade so über die Runden. Wie hoch ist der minimale Unterhaltsbeitrag, den ich für das Kind bezahlen muss?

Kinderunterhalt: Wie viel zahle ich im Minimum?

Es gibt keinen minimalen Unterhaltsbeitrag, den Sie in jedem Fall bezahlen müssen. Wenn Sie selber auf dem Existenzminimum leben – also mit Ihrem Einkommen nicht einmal oder nur gerade Ihren eigenen Lebensbedarf decken können –, kann man Sie gemäss Bundesgericht nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichten. Liegt Ihr Arbeitslosengeld hingegen über Ihrem Existenzminimum, müssen Sie Unterhalt zahlen.

Zur Höhe des Unterhaltsbeitrags steht im Gesetz einzig, dass dieser den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll. Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie die Beteiligung der Eltern an der Betreuung sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung von Kinderalimenten beachten Vormundschaftsbehörden und Gerichte häufig folgende Regeln:

  • Je höher die Einkommen der Eltern, desto höher sind die Alimente.
  • Alimente werden oft gestaffelt: je älter die Kinder, desto höher die Alimente.
  • Kinderzulagen sind ohne anders lautende Regelung zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen.
  • Sind ausserordentliche Mehrkosten absehbar (zum Beispiel Studium, Therapien), wird das bei der Alimentenhöhe und der Dauer berücksichtigt.


In einigen Kantonen wird bei einem Einkommen zwischen 5000 und 8000 Franken die Höhe des geschuldeten Beitrags wie folgt bestimmt: Bei einem Einzelkind sind 17 Prozent des Nettoeinkommens zu zahlen, bei zwei Kindern 27 Prozent und bei drei Kindern 36 Prozent.

In vielen Kantonen basieren die Berechnungen auf den «Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder» des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (www.lotse.zh.ch/...).

Am besten informieren Sie sich bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde respektive beim Gericht.

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© Beobachter Ausgabe 6 vom 17. Mär 2010 - Alle Rechte vorbehalten

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