Es gibt keinen minimalen Unterhaltsbeitrag, den Sie in jedem Fall bezahlen müssen. Wenn Sie selber auf dem Existenzminimum leben – also mit Ihrem Einkommen nicht einmal oder nur gerade Ihren eigenen minimalen Lebensbedarf decken können –, kann man Sie gemäss Bundesgericht nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichten. Liegt Ihr Arbeitslosengeld hingegen über Ihrem betreibungsrechtlichen Existenzminimum, müssen Sie Unterhalt zahlen.

Zur Höhe des Unterhaltsbeitrags steht im Gesetz einzig, dass dieser den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen soll. Dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Und der Unterhaltsbeitrag soll ausdrücklich auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dienen.

Bei der Festsetzung von Kinderalimenten beachten die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) und Gerichte häufig folgende Regeln:

  • Je höher die Einkommen der Eltern, desto höher sind die Alimente.
     
  • Alimente werden oft gestaffelt: je älter die Kinder, desto höher die Alimente.
     
  • Kinderzulagen sind zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu zahlen.
     
  • Sind ausserordentliche Mehrkosten absehbar (zum Beispiel Studium, Therapien), wird das bei der Alimentenhöhe und der Dauer berücksichtigt.

Seit  dem 1. Januar 2017 gilt ein neues Unterhaltsrecht, ausserdem ist im November 2020 ein wichtiger Bundesgerichtsentscheid zur Berechnung der Kinderalimente ergangen. Wie die Berechnung der Kinderalimente heute in der Praxis erfolgt, erfahren Sie im Merkblatt «Kinderalimente» (exklusiv für Beobachter-Abonnenten).

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