Ja. Die Patenschaft ist im Zivilgesetz nicht geregelt. Sie hat deshalb auch keinerlei rechtliche Konsequenzen. Ein Götti kann also «ausgewechselt» werden.

Nach dem Kirchenrecht wiederum hat der Pate jedoch die Pflicht mitzuhelfen, dass das getaufte Kind sich zu seinem Glauben bekennt und ihn im Leben verwirklichen kann. Eine andere Bedeutung der Patenschaft kann heute darin gesehen werden, dass ein aus dem Freundeskreis gewählter Pate dazu beiträgt, das Leben der Familie vor Isolierung zu bewahren. Erfüllt der Götti diese Pflichten nicht mehr oder läuft sein Verhalten gar der ursprünglichen Absicht der Eltern zuwider, kann er ersetzt werden.

Im Taufschein kann die Patenschaft nicht abgeändert werden. Sie können aber beantragen, dass ein Zusatz zum Taufschein erstellt wird, in dem der neue Pate genannt wird.