Kindswohl

Wann dürfen die Behörden eingreifen?

Text:
  • Walter Noser
Bild:
  • Jupiterimages Stock-Kollektion
Ausgabe:
23/04

Wenn Eltern mit der Erziehung der Kinder überfordert sind, ihre Sprösslinge vernachlässigen, sie in ihrer Entwicklung nachhaltig stören oder gar gefährden, kann der Staat eingreifen.

Die Behörden dürfen sich nicht grundlos und willkürlich in die Erziehung einmischen, denn diese ist Sache der Eltern. «Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen», heisst es im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Die Erziehung der Kinder ist somit das Recht und gleichzeitig die Pflicht der Eltern. Die Behörden haben dann einzugreifen, wenn die Eltern masslos überfordert sind, ihre Sprösslinge vernachlässigen, sie in ihrer Entwicklung nachhaltig stören oder sogar gefährden. Dem Staat und den Behörden steht in solchen Fällen eine ganze Palette von Massnahmen zur Verfügung, die im ZGB beschrieben sind.

Ermahnung (Art. 307 ZGB): Es ist den Behörden gestattet, die Eltern bezüglich ihrer Pflichten zu ermahnen und ihnen Empfehlungen oder Weisungen zur Erziehung und Ausbildung des Kindes zu geben. Es kann auch eine geeignete Person oder Stelle bestimmt werden, der Einblick und Auskunft zu geben ist.

Beistandschaft (Art. 308 ZGB): Es kann ein Beistand ernannt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dem Beistand können gewisse Befugnisse übertragen werden, mit der Möglichkeit einer Einschränkung der elterlichen Sorge.

Aufhebung der elterlichen Obhut (Art. 310 ZGB): Diese Massnahme ermöglicht eine Fremdplatzierung des Kindes gegen den Willen der Eltern. Dabei handelt es sich um einen schweren Eingriff ins Familien- und Privatleben. Aus sozialer Sicht erfordert diese Massnahme Besonnenheit, Fingerspitzengefühl und Fachkompetenz.

Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311/312 ZGB): Diese Massnahme wird getroffen, wenn sich die Eltern wegen Unfähigkeit, Unerfahrenheit oder Krankheit nicht um die Kinder kümmern können oder wenn sie ihre Pflichten grob verletzt haben. Anstelle der Eltern wird ein Vormund zum gesetzlichen Vertreter der Kinder ernannt. Meist allerdings reicht die Ernennung eines Beistands oder die Aufhebung der elterlichen Obhut aus.

Bei einer Fremdplatzierung haben die Eltern das Recht auf eine persönliche Beziehung zu ihren Kindern. Entsprechende Bemühungen werden sogar unterstützt, falls nicht wichtige Gründe dagegensprechen. Das Bundesgericht präzisierte bereits 1988, dass im Streitfall in der Regel die Interessen der Eltern weniger stark zu gewichten seien als das Kindswohl.

 

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© Beobachter Ausgabe 23 vom 11. Nov 2004 - Alle Rechte vorbehalten


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