Junge Väter, ältere Väter, solche, die es noch werden wollen oder ihre Pflichten wieder loswerden möchten: Das Beobachter-Beratungszentrum wird immer wieder mit Fragen rund um die Vaterschaft konfrontiert. Eine Auswahl von Fragen und Antworten.

Meine Freundin bekommt ein Kind von mir. Was müssen wir tun, damit ich die gleichen Rechte wie sie erhalte?

Bekommt eine unverheiratete Frau ein Kind, entsteht das rechtliche Kindsverhältnis zu ihr automatisch. Damit Sie als Vater im Zivilstandsregister eingetragen werden, müssen Sie das Kind anerkennen. Die Anerkennung kann bei jedem Zivilstandsamt erfolgen, auch schon vor der Geburt. Gleichzeitig können Sie beide dort auch erklären, dass Sie die gemeinsame elterliche Sorge wollen.

Meine Exfreundin behauptet, sie sei von mir schwanger. Ich will das Kind nicht anerkennen. Kann sie mich zwingen?

Erfolgt bei einem unehelichen Kind keine Anerkennung durch den Kindsvater, können sowohl die Mutter wie auch das Kind gegen den mutmasslichen Vater mit einer Vaterschaftsklage vor Gericht gehen. Die Mutter kann nur innert eines Jahres seit der Geburt in ihrem eigenen Namen klagen. Das Kind muss bis spätestens zum 19. Geburtstag klagen. Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Kindes oder des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt oder der Klage.

Ich habe jedes zweite Wochenende das Besuchsrecht für meine zwei Kinder. Meine Exfrau verlangt, dass ich sie abhole und wieder bringe. Ich finde, sie sollte doch einen Weg übernehmen.

Als Besuchsberechtigter Besuchsrecht Lasst die Vernunft walten sind Sie verpflichtet, die Kinder an ihrem Wohnort abzuholen und wieder zurückzubringen. Wenn die Kinder alt genug sind, können sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu Ihnen kommen. Die Kosten dafür müssen Sie übernehmen.

Zudem schreibt sie mir immer wieder vor, was ich mit den Kindern unternehmen müsse. Wie sieht die Rechtslage aus?

Während des Besuchsrechts ist es Ihnen überlassen, was Sie mit den Kindern unternehmen.

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«Mater semper certa est.» (Die Mutter ist immer klar.) – so lautet das Sprichwort. Bei einem Mann sieht es allerdings aus rechtlicher Sicht nicht immer ganz so einfach aus. Beobachter-Abonnenten erfahren auf Guider, wie die Situation für sie im Konkubinat aussieht, wie nicht-biologische Väter rechtlich gestellt sind und wer ein Klagerecht auf Anfechtung der Vaterschaft ausüben darf.

Ich befürchte, meine Frau hat mir ein Kuckuckskind untergejubelt. Kann ich heimlich einen DNA-Test machen lassen?

Nein, heimliche DNA-Tests sind verboten und werden mit Gefängnis oder Busse bestraft. Eine Strafe droht nicht nur jener Person, die einen heimlichen Test bestellt, sondern auch dem Labor, das ihn durchführt. Solange das Kind nicht urteilsfähig ist, braucht es die Einwilligung beider Elternteile. Wenn das Kind urteilsfähig ist (ab etwa 14 Jahren), kann es dem Test selber zustimmen.

Meine Ehefrau verweigert die Zustimmung zu einem DNA-Test. Kann ich dennoch herausfinden, ob ich der biologische Vater bin?

Als Ehemann werden Sie automatisch als rechtlicher Kindsvater im Zivilstandsregister eingetragen, unabhängig davon, ob das den biologischen Fakten entspricht oder nicht. Dieses Verwandtschaftsverhältnis kann nur durch eine Anfechtungsklage geändert werden. Diese Klage muss innert eines Jahres seit Kenntnis der Nichtvaterschaft respektive spätestens fünf Jahre nach Geburt des Kindes eingeleitet werden. Nachher können Sie grundsätzlich nicht mehr klagen.

Ausnahmen gibt es nur bei wichtigen Gründen, etwa wenn der Ehemann wegen Krankheit vorher nicht dazu fähig war. Der Richter wird dann ein DNA-Gutachten an einem Institut für Rechtsmedizin anordnen. Die Betroffenen sind in diesem Fall zur Mitwirkung verpflichtet.

Stellt sich heraus, dass Sie nicht der biologische Vater sind, werden Sie als rechtlicher Vater aus dem Register gelöscht. Nur das Gericht kann diese Löschung anordnen. Deshalb muss das Gericht auch dann eingeschaltet werden, wenn sich bei einem freiwilligen Test zeigt, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist.

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Im Scheidungsurteil steht, ich müsse bis zur Volljährigkeit meiner Tochter Kinderalimente bezahlen. Also bis 18?

Grundsätzlich dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit , die mit 18 Jahren eintritt. Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, müssen die Eltern gemäss Gesetz weiter für das Kind aufkommen, bis es seine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat – etwa durch Lehrabschluss oder Fachhochschul- respektive Universitätsabschluss. Es gibt hier keine feste Altersgrenze. Wenn das Scheidungsurteil die Kinderalimente nur bis zur Volljährigkeit festlegt, müssen Sie und Ihre dann volljährige Tochter den Unterhaltsbeitrag neu vereinbaren. Eine Budgetberatungsstelle kann Ihnen beim Berechnen helfen.

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Wie sorge ich für mein Kind vor?

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