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Konkubinat

Wäre eine eingetragene Partnerschaft besser?

Text:
  • Cornelia Döbeli
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
26/11

Meine Tochter und ihr Partner haben sich nach zehn Jahren 
Konkubinat getrennt. Wäre sie besser gefahren, wenn die beiden 
ihre Partnerschaft hätten eintragen lassen – müsste er dann jetzt beispielsweise Unterhalt für sie bezahlen?

Nur gleichgeschlecht­liche Paare können ihre Partnerschaft seit dem 1. Januar 2007 eintragen lassen, heterosexuelle nicht. Diese können – wenn sie ihre Lebens­gemeinschaft festigen und gesetzlich geregelt haben wollen – heiraten. Mit anderen Worten: Mann und Frau können einfach zusammenleben – ohne oder mit Kon­kubinatsvertrag, den beide unterzeichnet haben. Ohne Vertrag ist nichts geregelt – weder gesetzlich noch vertraglich – und im Trennungsfall unter anderem kein Unterhalt geschuldet. In einem Konku­binatsvertrag kann aber beispielsweise abgemacht werden, dass bei einer Trennung dem wirtschaftlich schwächeren Partner Alimente geschuldet sind.

Gleichgeschlechtliche Paare können ebenfalls entweder einfach zusammen­leben (mit oder ohne Partnerschaftsvertrag) oder, wenn sie ihr Zusammenleben rechtlich anerkannt und geregelt haben wollen, ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt eintragen lassen.

Eine Heirat zwischen Mann und 
Frau und die Eintragung einer gleich­geschlechtlichen Partnerschaft sind weitgehend vergleichbar. Bei beiden gibt es die Pflicht, gemeinsam – ein jeder nach seinen Kräften – für den gebührenden Unterhalt zu sorgen. Stirbt einer der beiden, erbt der andere – im Minimum den gesetzlichen Pflichtteil. Bei Trennung/Scheidung respektive Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist ausserdem Unterhalt geschuldet, wenn es dem 
anderen nicht möglich oder zumutbar ist, selber für diesen aufzukommen.

Keine Kinder adoptieren

Einige Unterschiede bestehen jedoch: 
Anders als die Ehe hat die eingetragene Partnerschaft keinen Einfluss auf den 
Nachnamen. Für eingetragene Paare 
gilt grundsätzlich Gütertrennung, für Ehepaare Errungenschaftsbeteiligung – 
ein Ehegatte ist also bei Auflösung der Ehe am wirtschaftlichen Erfolg des 
andern beteiligt. Und last, but not least: Eingetragene Paare dürfen keine Kinder 
adoptieren und sind von künstlicher 
Befruchtung ausgeschlossen.

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© Beobachter Ausgabe 26 vom 22. Dez 2011 - Alle Rechte vorbehalten

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