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Trennung

Muss ich weiter 
alles mit ihr teilen?

Text:
  • Karin von Flüe
Bild:
  • Thinkstock Kollektion
Ausgabe:
3/12

Meine Frau besteht auf der 
zweijährigen Trennungszeit. Was kann ich tun, damit ich Einkünfte und Pensionskassenbeiträge 
in dieser Zeit nicht auch noch 
mit ihr teilen muss?

Bei der Pensionskasse können Sie gar nichts tun. Das sogenannte 
Pensionskassen-Splitting ist zwingend. Laut Gesetz wird auch das bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Ersparte berücksichtigt. Selbst wenn Ihre Frau in der Scheidungskonvention darauf verzichtete, dürfte das Gericht nur zustimmen, wenn ihre Vorsorge anderweitig gedeckt wäre – aus der Säule 3a etwa.

Stichtag für die zu teilende Errungenschaft ist der Tag der Einleitung des Scheidungsbegehrens. Die während der Trennung geäufneten Ersparnisse sind also auch zu teilen. Nur wenn die Ehefrau mit einer Gütertrennung per Trennungsdatum einverstanden ist, können Sie das verhindern.

Ohne Einwilligung der Ehefrau müssten Sie eine Gütertrennung gerichtlich erzwingen. Dazu braucht es wichtige Gründe. Immerhin gibt es bereits Urteile, die einen wichtigen Grund bejahten, wenn sich ein Ehepartner der Scheidung nur widersetzt, damit er möglichst lange von der Errungenschaft des anderen profitieren kann.

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