Meine Frau besteht auf der
zweijährigen Trennungszeit. Was kann ich tun, damit ich Einkünfte und Pensionskassenbeiträge
in dieser Zeit nicht auch noch
mit ihr teilen muss?
Bei der Pensionskasse können Sie gar nichts tun. Das sogenannte
Pensionskassen-Splitting ist zwingend. Laut Gesetz wird auch das bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Ersparte berücksichtigt. Selbst wenn Ihre Frau in der Scheidungskonvention darauf verzichtete, dürfte das Gericht nur zustimmen, wenn ihre Vorsorge anderweitig gedeckt wäre – aus der Säule 3a etwa.
Stichtag für die zu teilende Errungenschaft ist der Tag der Einleitung des Scheidungsbegehrens. Die während der Trennung geäufneten Ersparnisse sind also auch zu teilen. Nur wenn die Ehefrau mit einer Gütertrennung per Trennungsdatum einverstanden ist, können Sie das verhindern.
Ohne Einwilligung der Ehefrau müssten Sie eine Gütertrennung gerichtlich erzwingen. Dazu braucht es wichtige Gründe. Immerhin gibt es bereits Urteile, die einen wichtigen Grund bejahten, wenn sich ein Ehepartner der Scheidung nur widersetzt, damit er möglichst lange von der Errungenschaft des anderen profitieren kann.
Trennung
Muss ich weiter alles mit ihr teilen?
Meine Frau besteht auf der zweijährigen Trennungszeit. Was kann ich tun, damit ich Einkünfte und Pensionskassenbeiträge in dieser Zeit nicht auch noch mit ihr teilen muss?
Bei der Pensionskasse können Sie gar nichts tun. Das sogenannte Pensionskassen-Splitting ist zwingend. Laut Gesetz wird auch das bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Ersparte berücksichtigt. Selbst wenn Ihre Frau in der Scheidungskonvention darauf verzichtete, dürfte das Gericht nur zustimmen, wenn ihre Vorsorge anderweitig gedeckt wäre – aus der Säule 3a etwa.
Stichtag für die zu teilende Errungenschaft ist der Tag der Einleitung des Scheidungsbegehrens. Die während der Trennung geäufneten Ersparnisse sind also auch zu teilen. Nur wenn die Ehefrau mit einer Gütertrennung per Trennungsdatum einverstanden ist, können Sie das verhindern.
Ohne Einwilligung der Ehefrau müssten Sie eine Gütertrennung gerichtlich erzwingen. Dazu braucht es wichtige Gründe. Immerhin gibt es bereits Urteile, die einen wichtigen Grund bejahten, wenn sich ein Ehepartner der Scheidung nur widersetzt, damit er möglichst lange von der Errungenschaft des anderen profitieren kann.
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© Beobachter Ausgabe 3 vom 02. Feb 2012 - Alle Rechte vorbehalten