aktualisiert am 08. Feb 2012 18:13Alimente
Wie viel Unterhalt ist angemessen?
- Text:
- Karin von Flüe
- Bild:
- Thinkstock Kollektion
Das Gesetz kennt zu Höhe und Dauer von Unterhaltszahlungen keine allgemein gültigen, klaren Bestimmungen. Doch es gibt Richtlinien, die Streit vermeiden helfen.

Vier von zehn Ehen werden in der Schweiz geschieden. Die meisten scheidungswilligen Paare wollen sich vor dem Gerichtstermin über alle wichtigen Punkte der Trennung einigen. So etwa über die Scheidungsalimente, die der Partner oder die Partnerin mit dem höheren Einkommen – in der Regel der Mann – dem Ex-Ehegatten zu entrichten hat. Entsprechend häufig sind diesbezügliche Anfragen beim Beobachter-Beratungszentrum.
Roland F., 43, beispielsweise, seit 15 Jahren verheiratet, möchte wissen, wie lange er seiner Frau Claudia, 37, Alimente zu zahlen habe und wie hoch der Betrag sein müsse. Seine Frau arbeitet halbtags und verdient monatlich 2500 Franken, er bringt es auf 6500 Franken. So einfach die Frage, so komplex die Antwort. Denn das Gesetz kennt keine Prozentsätze, Tabellen oder festen Grenzen für nachehelichen Unterhalt. Holzschnittartige Lösungen würden den individuellen Verhältnissen der Eheleute auch selten gerecht.
Anspruch und Dauer abklären
Zuerst muss festgestellt werden, ob die Ehefrau Frauenalimente zugut hat. Darauf hat sie nur Anspruch, wenn es ihr nicht zumutbar ist, für ihren Unterhalt und eine angemessene Altersvorsorge selbst aufzukommen. Das ist etwa der Fall, wenn sie Kinder zu betreuen hat, ihre Gesundheit angeschlagen ist oder sie schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat – sei es wegen des Alters oder fehlender Weiterbildung während einer langjährigen Ehe.
Claudia F. hat sich seit der Geburt der Tochter Sara vorwiegend um das Kind und den Haushalt gekümmert. Seit Sara zur Schule geht, arbeitet die Mutter wieder halbtags. Die heute zehnjährige Sara wird nach der Scheidung hauptsächlich von Claudia F. betreut werden.
Laut Bundesgericht ist es der Mutter zumutbar, halbtags zu arbeiten, wenn das jüngste Kind zwischen sieben- und zehnjährig ist. Eine Vollzeitstelle gilt erst als zumutbar, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt ist. Claudia F. ist somit nicht verpflichtet, ihre Erwerbstätigkeit sofort auszubauen. Und da sie mit ihrem Einkommen von 2500 Franken den Unterhalt für sich und die Tochter nicht bestreiten kann, hat sie vom Ehemann Alimente zugut. In einem zweiten Schritt wird berechnet, wie hoch diese sind.
Üblich ist die sogenannte Bedarfsberechnung: Beide Ehegatten listen ihre Lebenskosten auf. Dazu gehört bei Claudia auch ein Posten für den Vorsorgeaufbau. Sie wird schliesslich erst in sechs Jahren selber angemessene Beiträge an die AHV und die Pensionskasse leisten können.
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Für eine saubere Bedarfsberechnung empfiehlt sich die Beratung durch eine externe Fachperson. Kritisch sind insbesondere die Posten «Steuern» und «nachehelicher Vorsorgeaufbau». Die Höhe dieser Posten sind nur mit speziellen Berechnungsprogrammen exakt zu bestimmen. Der Unterhaltsanspruch der Frau kann gedeckt werden, wenn das Gesamteinkommen der Eheleute höher ist als die Lebenskosten. Der Überschuss heisst im Fachjargon auch Freibetrag. Die Frau erhält nun vom Ehemann die Differenz zwischen ihren eigenen Einkünften und ihrem Grundbedarf sowie zusätzlich bis zu zwei Drittel des Überschusses.
Der Gesamtbetrag, den der Mann zahlen muss, wird zum Schluss noch in Kinder- und Frauenalimente aufgeteilt. Nicht immer reichen wie bei den Eheleuten F. die bisherigen Einkünfte aus, um zwei Haushalte zu finanzieren. Wo die Lebenskosten der Eheleute höher sind als das Gesamteinkommen, wird von Mangelfällen gesprochen. Der Ehemann ist verpflichtet, von seinem Einkommen nur abzugeben, was über seinem Existenzminimum liegt. Laut Bundesgericht ist das sein Grundbedarf ohne Steuern. Die Ehefrau kann daher nicht mit genügenden Frauenalimenten rechnen. Dann bleiben lediglich zwei Möglichkeiten: Entweder muss sie die Erwerbsarbeit ausdehnen oder Fürsorgeleistungen beziehen.
Basis für Faire Vereinbarung
In einem dritten Schritt muss die Dauer der Unterhaltspflicht festgelegt werden. Den meisten Ehefrauen ist es zumutbar, wieder selbst für ihren Unterhalt aufzukommen, wenn die Kinderbetreuung wegfällt. Es sei denn, die Frau wäre schon zu alt oder hätte schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Bei Claudia F. ist das nicht der Fall: Sie hat eine kaufmännische Ausbildung, und ihr Chef möchte ihr Pensum lieber heute als morgen erhöhen. Somit steht in etwa sechs Jahren, wenn Tochter Sara 16 ist, einer Verdoppelung des Arbeitspensums nichts im Weg. Claudia F. wird mit einem Einkommen von rund 5000 Franken rechnen können. Das reicht aus, um ihren Unterhalt zu decken und die eigene Altersvorsorge auszubauen. Roland F. muss also damit rechnen, dass er während sechs Jahren rund 1700 Franken Frauenalimente pro Monat bezahlen muss. Danach hat er nur noch Kinderalimente und -zulagen zu entrichten. Dank diesen Zahlen ist Roland F. nun gerüstet, um mit seiner Ehefrau eine faire Scheidungsvereinbarung auszuarbeiten.
Unterhalt berechnen
Auflistung der Lebenskosten zur Klärung des Bedarfs am Beispiel der Eheleute F.
| Eheleute | Mann | Frau | |
| Monatlicher Grundbetrag* | |||
| Ohne Partner im gleichen Haushalt | 1200 | 1350 | |
| Kind über zehn Jahre | 350 | ||
| |||
| Individuelle Kosten der Eheleute F. | |||
| Miete inkl. Nebenkosten | 1100 | 1500 | |
| Strom | 40 | 50 | |
| Telefon, TV, Radio | 100 | 100 | |
| Gesundheitskosten (Krankenkasse, Selbstbehalt) | 340 | 450 | |
| Haftpflicht- und Hausratversicherung | 40 | 40 | |
| Berufsbedingte auswärtige Verpflegung | 300 | 130 | |
| Fahrkosten zur Arbeit | 70 | 70 | |
| Klavier- und Ballettstunden Sara | 50 | ||
| Steuern | 400 | 300 | |
| Nachehelicher Vorsorgeaufbau (AHV, Pensionskasse) | 300 | ||
| Grundbedarf Eheleute | 8530 | 3590 | 4940 |
| |||
| Einkommen | |||
| Monatsnettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn | 6500 | 2500 | |
| Kinderzulage | 200 | ||
| Vermögensertrag | 100 | ||
| Einkommen Eheleute | 9300 | ||
| |||
| Nachehelicher Unterhalt (Alimente) Ehefrau | |||
| Einkommen der Eheleute abzüglich Grundbedarf | |||
| der Eheleute ergibt einen Überschuss | 770 | ||
| |||
| Grundbedarf Ehefrau | 4940 | ||
| zuzüglich zwei Drittel des Überschusses (Freibetrags) | 513 | ||
| abzüglich eigenes Einkommen | 2500 | ||
| Unterhaltsanspruch für Frau und Kind | 2953 | ||
| |||
| Aufteilung in Frauen- und Kinderalimente | |||
| Gesamtsumme | 2953 | ||
| abzüglich festgelegter Unterhaltsbeitrag für Kind | 1000 | ||
| abzüglich Kinderzulage | 200 | ||
| Nachehelicher Unterhalt Ehefrau | 1753 | ||
*Nahrung, Kleider, Wäsche, Gesundheitspflege | |||
Adressen
- Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetberatungsstellen (ASB): www.asb-budget.ch
- Schweizerischer Anwaltsverband: www.swisslawyers.com
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