Besuchsrecht
«Ist Nachholen erlaubt?»
Laut Scheidungsurteil darf ich meinen Sohn Patrik einmal im Monat für ein Wochenende zu mir auf Besuch nehmen. Letztes Wochenende hat das nicht geklappt, weil Patrik hohes Fieber hatte. Darf ich das ausgefallene Besuchsrecht nachholen? Mathias S.
Ja, sofern Ihre Ex-Ehefrau damit einverstanden ist. Ist sie das nicht, kann ich Ihnen keine eindeutige Antwort geben. In Ihrem Scheidungsurteil werden Sie kaum eine Klausel finden, die Ihnen ein Nachholen garantiert. Solche Details werden nämlich selten verbindlich festgelegt. Auch das Gesetz schweigt: Weder gibt es ein Nachholgebot noch ein Nachholverbot. Ein Teil der Rechtslehre findet, dass ausgefallene Besuchstage nachzuholen sind. Nach herrschender Rechtslehre und Gerichtspraxis sollen dagegen folgende Richtlinien gelten:
Das Besuchsrecht kann nicht nachgeholt werden:
- Wenn der Grund für das Ausfallen der Besuchstage im Risikobereich des Elternteils liegt, dem das Besuchsrecht zusteht. Beispiele: bei eigener Krankheit, geschäftliche Abwesenheit, Ferien.
- Wenn die Ursache für das Ausfallen der Besuchstage bei keinem der Elternteile liegt. Beispiele: Krankheit des Kindes, Schullager, Kommunion des Kindes.
Das Besuchsrecht kann nachgeholt werden:
- Wenn der Grund für das Ausfallen der Besuchstage im Risikobereich des Elternteils liegt, bei dem das Kind wohnt. Beispiele: Verwandtenbesuche, Ferien.
- Wenn Besuchstage hintereinander oder wiederholt ausfallen und kein Elternteil die Ursachen dafür zu vertreten hat. Beispiel: Am Besuchsrechtswochenende ist das Kind im Schullager, und am nächsten Besuchsrechtswochenende findet seine Kommunion statt.
Von den obigen Richtlinien kann in begründeten Einzelfällen auch abgewichen werden. Oberste Richtschnur ist das Kindeswohl. Das Kind muss sich körperlich, seelisch und sozial gesund und natürlich entwickeln können. Dazu gehört die Gewährleistung eines angemessenen Kontakts zwischen Elternteil und Kind. Dabei ist auch die Häufigkeit der festgelegten Besuche pro Monat bedeutsam: Fällt ein nur monatliches Besuchsrecht aus, wie das in Ihrem Fall passiert ist, sollten Sie meines Erachtens das Besuchsrecht nachholen können.
© Beobachter Ausgabe 17 vom 18. Aug 2005 - Alle Rechte vorbehalten

