Wenn die Söhne ihn sehen, wechseln sie die Strassenseite oder schauen weg. «Es ist einfach elend», sagt Ulrich Schenk*. Der 51-Jährige ist seit fünf Jahren geschieden; seine Exfrau wohnt im gleichen Dorf, nur 300 Meter weiter. Bei der Scheidung wurde Schenk ein regelmässiges Besuchsrecht zugesprochen: Alle zwei Wochenenden sollte er Sven* und Jonas*, heute 14 und 11 Jahre alt, von Freitagabend bis Montagmorgen sehen dürfen. Doch das funktionierte von Anfang an nicht richtig. Seine Exfrau verlangte plötzlich, dass die Kinder den Sonntagabend bei ihr verbringen – weil sie sonst montags in der Schule jeweils übermüdet seien. «Sie schickte die Kinder auch immer wieder mit Forderungen zu mir», sagt Schenk. Wenn er dieses oder jenes nicht mache, sagten seine Söhne, könnten sie nicht mehr zu ihm kommen. Das zog seine Ex auch durch. Über vier Jahre ist es nun her, seit die beiden zum letzten Mal eine Nacht bei ihrem Vater verbrachten.

Fälle wie dieser sind ein Dauerbrenner am Beratungstelefon des Beobachters. Ein funktionierendes Besuchsrecht ist vor allem vom guten Willen beider Eltern abhängig, aber nach einer schmerzhaften Trennung ist davon meist nicht mehr viel übrig.

Möglichst viel dreckige Wäsche waschen

Im Kampf ums Kind wird die elterliche Sorge allzu oft als Eigentumsrecht interpretiert: Beide Seiten wollen der anderen das Kind keinesfalls überlassen. Um die eigene Position zu stärken, wird möglichst viel dreckige Wäsche gewaschen; Fachpersonen und Behördenvertreter werden instrumentalisiert und gegeneinander ausgespielt.

Nach dem Abschluss des Verfahrens werden die Familien alleingelassen. Die angeordneten Besuchsrechtsregelungen werden von den Behörden nicht kontrolliert, dafür schwelt der Zwist zwischen den ehemaligen Partnern weiter: «Expartner tragen ihre Konflikte häufig auf der falschen Ebene aus», sagt die Psychologin Liselotte Staub. Auseinandersetzungen, die zwei Menschen als ehemaliges Paar haben, werden auf der Elternebene ausgefochten – das heisst auf dem Rücken der Kinder. «Statt die wirklichen Schwierigkeiten anzusprechen, werden irgendwelche Kleinigkeiten ins Zentrum gerückt und kritisiert – etwa die Erziehungsmethoden bei Tisch oder die Ernährung der Kinder», sagt Staub.

«Alkohol und Filme mit Gestöhne»

Wenn die Eltern so zerstritten sind, dass auch ein Beistand nicht vermitteln kann und das Besuchsrecht gar nicht mehr funktioniert, ordnen die Behörden meist ein Gutachten an: Sie beauftragen einen Psychologen, der aufgrund von Gesprächen mit Mutter, Vater und Kind die Familiensituation analysiert. Das Gutachten soll zeigen, welche Lösung dem Kindswohl am besten entspricht. «Der Gutachter wird damit faktisch selbst zum Entscheidungsträger, weil die Behörde ihm in der Regel folgt», sagt Expertin Staub.

Das Problem bei diesem Vorgehen sei, dass es zwar den Behörden eine Entscheidungsgrundlage biete, aber nichts zu einer Lösung des Familienkonflikts beiträgt. Der Konflikt kann sich vielmehr gar verschärfen, da sich während der Begutachtungszeit meist jeder Elternteil möglichst vorbildlich verhält – zugleich aber kein gutes Haar am anderen lässt.

Zudem werden die Gutachten oft von einer der Parteien angefochten. «So vergehen Monate, eher Jahre, in denen Kind und Vater keinen Kontakt haben – diese Zeit ist Gift für ihre Beziehung», sagt Staub.

Das zeigt auch der Fall von Ulrich Schenk: Da seine Exfrau einfach ablehnte, mit der eingesetzten Beiständin zu kooperieren, liess die zuständige Vormundschaftsbehörde bei der kantonalen Erziehungsberatung im Juni 2007 ein Gutachten erstellen. Der 18-seitige Befund: Die Kinder werden von ihrer Mutter überfordert und befinden sich in einem grossen Loyalitätskonflikt. Ihre Entwicklung sei massiv gefährdet. Die Vormundschaftsbehörde verfügte darauf eine Fremdplatzierung, um die Kinder aus der Schusslinie zu nehmen. Doch die Mutter legte Beschwerde ein, worauf das Obergericht des Kantons Bern die empfohlene Fremdplatzierung aufschieben und ein neues Gutachten erstellen liess.

Zum Erstaunen aller bisher Beteiligten empfahl das neue Gutachten, dass Schenks Besuchsrecht für zwei Jahre zu sistieren sei, um die Kinder zu entlasten – die Buben hatten plötzlich angegeben, der Vater trinke viel, habe überall Waffen im Haus und sehe sich «komische Filme mit viel Gestöhne» an, wenn die Kinder im Bett seien.

Ein Elternteil bleibt dauerhaft verloren

Durch die Trennung können sich beim Kind negative Erinnerungen an den abwesenden Elternteil verstärken. Neben dieser Art der Entfremdung gibt es auch Fälle, in denen die Ablehnung durch den betreuenden Elternteil verstärkt wird. «Es gibt Mütter und Väter, die ihren Kindern eine regelrechte Gehirnwäsche verpassen – ein paar Wochen können dafür reichen», sagt Psychologin Staub. Wenn das Kind diese Entfremdung einmal verinnerlicht habe, sei oft nichts mehr zu machen. Erzwungene Besuche wären dann kaum mehr zum Wohl des Kindes.

Häufig verlieren die betroffenen Kinder dadurch den einen Elternteil – meist den Vater – dauerhaft, was die Entwicklung der Kinder beeinträchtigen kann.

Zur Beilegung von Besuchsrechtsstreitigkeiten braucht es deshalb neue Wege (siehe auch Artikel zum Thema «Das würde Scheidungsvätern helfen»). Eine Möglichkeit ist, darauf hinzuwirken, dass der Kontakt zum Kind stets erhalten bleibt und die Expartner weiterhin kommunizieren, sagt Psychologin Staub – «und sei es nur per E-Mail». Sie plädiert für die sogenannte interventionsorientierte Begutachtung (siehe nachfolgende Box): «Die Fachperson stellt dann nicht nur einfach eine Diagnose, sondern berät und coacht die zerstrittenen Eltern zusätzlich.» Der Gutachter kann Eltern beim Abholen des Kindes und bei der Übergabe begleiten, Vereinbarungen aushandeln, diese ausprobieren und anpassen. Am Schluss dieses Prozesses steht im Idealfall ein gangbarer und erprobter Weg, der zusammen mit beiden Elternteilen erarbeitet wurde. «Und vor allem wird das Besuchsrecht während der gesamten Verfahrensdauer aufrechterhalten.»

In der Schweiz ist diese Art der Begutachtung jedoch noch nicht sehr verbreitet – nicht zuletzt, da sie aufwendiger, langwieriger und teurer ist als das herkömmliche Vorgehen: Ein entscheidungsorientiertes Gutachten ist in zwei Monaten zu bewerkstelligen – eine interventionsorientierte Begutachtung dauert eher ein halbes Jahr.

Ausserdem ist diese Begutachtung für die beteiligten Fachleute anspruchsvoller: «Man muss fähig und gewillt sein, mit den anderen Involvierten zusammenzuarbeiten, und sie miteinbeziehen», so Staub. Im deutschen Landkreis Cochem-Zell etwa wird das bereits seit Jahren praktiziert: Auf Initiative des Richters Jürgen Rudolph trafen dort sämtliche Akteure – Anwälte, Jugendamt, Gericht und Fachleute – eine Übereinkunft mit dem Ziel, dass dem Kind möglichst beide Elternteile erhalten bleiben. Da alle Beteiligten zusammenspannen, können weder das Kind noch die Fachstellen von den Eltern instrumentalisiert werden.

Zudem verhindert die Cochemer Praxis, dass Sorge- und Besuchsrechtsfälle zeitlich verschleppt werden: Innert zweier Wochen muss ein erster Termin anberaumt werden, an dem alle beteiligten Parteien teilnehmen. Das habe den Vorteil, dass die Betroffenen vor einem unabhängigen Gremium ein erstes Mal Luft ablassen können. «Oft tut es gut, einfach mal vor Fachpersonen sagen zu können, wie sehr einen der Partner verletzt hat», sagt Expertin Staub. Dabei würden dann auch die tatsächlichen Konflikte angesprochen, was bereits zu einer ersten Entspannung führen kann.

Plötzlich heimlich Besuche beim Papa

Von einem zügigen Verfahren kann Ulrich Schenk nur träumen. Das Obergericht hat zwar keine Sistierung des Besuchsrechts verfügt, es lehnte aber auch eine Fremdplatzierung ab – es wurde einfach nichts verfügt. Nachdem die ständige Anspannung anfing, auch Schenks neue Beziehung zu vergiften, resignierte er.

Doch dann, ein Jahr später, standen an Halloween drei verkleidete Gestalten an der Tür. «Wer seid ihr denn?», fragte Schenk, worauf zwei Nachbarskinder die Masken abnahmen. Nur das Gespenst zögerte. Es war Jonas. Der Kleine kam von da an fast täglich beim Vater vorbei – heimlich.

«Jede Stunde mit meinem Sohn festigt unsere Beziehung», sagt Schenk. Damit sie sich häufiger treffen konnten, richtete er Jonas ein E-Mail-Konto ein, legte ein Handy mit Prepaidkarte in den Briefkasten.

Wann immer möglich, nahm sich Schenk im Geschäft ein paar Stunden frei. Ausserdem meldete er sich beim kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst in Bern. Er wollte dort deponieren, dass Jonas freiwillig vorbeikomme. Die Reaktion des verantwortlichen Psychiaters: «Dann kanns bei der Mutter ja nicht so schlimm sein, sonst würde er das nicht riskieren.»

Als die Mutter nach einem halben Jahr die heimlichen Besuche entdeckte, verschwand das Handy – und mit ihm jeglicher Kontakt.

Deshalb hat Schenk nun ein Gesuch um Durchsetzung des Besuchsrechts gestellt. Weil die zuständige Richterin im Mutterschaftsurlaub weilt, wurde sein Gesuch an einen Stellvertreter übertragen. Ob Schenk noch vor Ende Jahr einen Termin bekommt, ist fraglich, da das Gericht derzeit mit der Umsetzung der kantonalen Justizreform ausgelastet sei.

Möglicherweise hätte eine interventionsorientierte Begutachtung bei Ulrich Schenks Familie etwas gebracht, sagt Psychologin Staub. «Doch es gibt Fälle, in denen man einfach nicht vermitteln kann – wenn etwa einer der Expartner psychisch schwer angeschlagen ist – was aber noch nicht heisst, dass er deswegen erziehungsunfähig ist. Eine minimale Kooperationsbereitschaft muss vorhanden sein, sonst hat auch die interventionsorientierte Begutachtung keine Chance.» Das deckt sich mit den Erfahrungen, die die Fachleute im Beobachter-Beratungszentrum machen, sagt die Familienrechtsexpertin Karin von Flüe: «Beide Expartner sagen immer, sie wollten nur das Beste für ihr Kind – aber nicht alle handeln auch entsprechend.»

Im Bundesrat wird derzeit ein neuer Gesetzesentwurf erarbeitet. Danach soll die gemeinsame elterliche Sorge bei Scheidungen künftig zur Regel werden. Ausserdem sieht der Entwurf vor, dass ein Elternteil, der die Ausübung des Besuchsrechts behindert, bestraft wird. Trotzdem: «Gesetz und Behörden können lediglich Hilfestellungen bieten», sagt Beobachter-Beraterin von Flüe. «Für das Kindswohl sind letztlich die Eltern verantwortlich.»

* Namen geändert

Verweigertes Besuchsrecht

So läuft es im Moment: Entscheidungsorientiertes Gutachten
Die Familiensituation wird in einer Momentaufnahme analysiert, die Persönlichkeiten, Verhaltensmuster und Einstellungen der Beteiligten spiegelt. Der Gutachter ist dabei neutral. Er greift in keiner Weise ein, erteilt auch keine Ratschläge. Anhand seiner Beobachtungen entwickelt er eine Empfehlung, die der Behörde als Entscheidungsgrundlage dient.

So könnte es in Zukunft laufen: Interventionsorientiertes Gutachten
Der Prozess kann sich über sechs Monate erstrecken. Dabei werden mit allen Beteiligten Handlungsmöglichkeiten ausgelotet. Der Gutachter stellt also eine Diagnose, vermittelt, coacht und berät. Vereinbarungen können erprobt und angepasst werden. Im Idealfall finden die Eltern unter der Anleitung des Gutachters zu einer kindswohlverträglichen Lösung.