Das neue Urteil
Das Ende der Ehe
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte in einem Scheidungsverfahren zu beurteilen, wann genau eine Ehe endet. Anlass gab die Frage, wie viel vom Pensionskassenguthaben den zwei Parteien zusteht.
Anfang Oktober 2002 wurde die Ehe der beiden Partner geschieden, und der Richter ordnete die gesetzmässige hälftige Teilung der Pensionskassenguthaben an. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist war das Urteil vier Wochen später rechtskräftig. Laut Gesetz ist zur Berechnung der gegenseitigen Pensionskassenvermögen die «Ehedauer» entscheidend.
Der Ehemann stellte sich auf den Standpunkt, für das Ende der Ehe sei auf das Datum des Scheidungsurteils abzustellen und nicht auf den Eintritt der Rechtskraft. Dieser Ansicht schlossen sich die Luzerner Richter allerdings nicht an: Massgebend sei einzig und allein der Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Es stehe den Ehepartnern jedoch frei, in einer Scheidungskonvention oder in einer Prozessvereinbarung einen früheren Zeitpunkt festzulegen, um auf diese Weise eine Berechnung der zu teilenden Pensionskassengelder bereits im Scheidungsverfahren zu ermöglichen.
Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urteil vom 28. März 2006 (B 16/05 und B 17/05)
© Beobachter Ausgabe 15 vom 19. Jul 2006 - Alle Rechte vorbehalten

