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aktualisiert am 23. Apr 2012 11:23Heirat

Welcher Name darf es denn sein?

Text:
  • Karin von Flüe
Bild:
  • Jupiterimages Stock-Kollektion

In der Schweiz wird 2013 ein neues Namens- und Bürgerrecht eingeführt. Doch bis es so weit ist, müssen sich Heiratswillige weiterhin für einen Familiennamen entscheiden. Welche Möglichkeiten gibt es da? Und was gilt künftig?

In der Schweiz wird nächstes Jahr ein neues Namens- und Bürgerrecht eingeführt, das die Gleichstellung der Ehegatten im Bereich der Namens- und Bürgerrechtsregelung gewährleisten soll: Künftig behalten Braut wie Bräutigam nach der Heirat ihren Ledignamen. Die Brautleute können jedoch erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen - den Ledignamen der Braut oder jenen des Bräutigams. Die gleiche Möglichkeit steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die ihre Partnerschaft eintragen lassen.

Das Kind verheirateter Eltern erhält entweder deren gemeinsamen Familiennamen oder - falls die Eltern verschiedene Namen tragen - jenen Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

Jeder Ehegatte behält zudem künftig sein Bürgerrecht; das Kind erwirbt das Bürgerrecht des Elternteils, dessen Name es trägt.

Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

Das Übergangsrecht sieht vor, dass der Ehegatte, der vor Inkrafttreten dieser Änderungen seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit auf dem Zivilstandsamt erklären kann, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Wird eine solche Erklärung abgegeben, so können die Eltern bis zum 31. Dezember 2013 erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, der diese Erklärung abgegeben hat. Nicht miteinander verheiratete Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge ausüben, können binnen Jahresfrist erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, muss es einer Namensänderung zustimmen. Gleichgeschlechtliche Paare, die vor Inkraftsetzung dieser Bestimmungen ihre Partnerschaft eintragen liessen, können binnen Jahresfrist erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

Bis das neue Namens- und Bürgerrecht in Kraft tritt, gelten die alten Bestimmungen:

Wenn Heiratswillige vor ihrem Jawort nichts unternehmen, gilt automatisch der Name des Ehemanns als Familienname. Die Frau muss dann ihren Namen aufgeben. Das Paar kann allerdings auch den ­Namen der Braut als ­Familiennamen wählen. Dafür braucht es aber noch vor der Heirat ein Gesuch an die Regierung des Wohnsitzkantons. Für diese Namenswahl müssen achtenswerte Gründe dargelegt werden. Die ­Praxis dabei ist allerdings nicht streng – in der Regel werden solche Gesuche gutgeheissen.

Weiter gibt es, sozusagen als Kompro­miss, noch den Doppelnamen: Derjenige Ehegatte, der den Familiennamen des anderen angenommen hat, darf seinen bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen – aber ohne Bindestrich. Der Name mit Bindestrich ist kein offizieller, amtlich gültiger Name. Es ist aber erlaubt, ihn im Alltag zu verwenden. Dabei wird der «verlorene» ­Name dem Familiennamen mit einem Bindestrich angefügt. Unsere Bundes­rätinnen Calmy-Rey und Widmer-Schlumpf machen es vor.

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© Beobachter Online 23. Apr 2012 - Alle Rechte vorbehalten

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