Mietrecht
«Hafte ich, obwohl ich nicht mehr da wohne?»
Frage: Vor einem halben Jahr wurde meiner Frau anlässlich der Eheschutzmassnahmen die eheliche Wohnung zugesprochen. Jetzt kommt der Vermieter und verlangt von mir die Begleichung der letzten drei Mietzinse, weil meine Frau nicht mehr bezahlt. Den Mietvertrag haben wir beide unterzeichnet. Darf er das?

(Bild: Archiv)
Werden vom Richter entweder Eheschutzmassnahmen angeordnet oder erfolgt eine gerichtliche Trennung respektive Scheidung, sind der verbleibende und der ausziehende Mieter und Ehepartner weiterhin solidarisch für die Bezahlung des Mietzinses haftbar. Diese Solidarhaftpflicht bleibt für sie so lange bestehen, bis der Mietvertrag beendet wird. Nur im Scheidungsfall ist diese Haftungsdauer auf zwei Jahre beschränkt. Für Sie bedeutet das konkret, dass der Vermieter Sie anhalten kann, die gesamte Miete zu bezahlen, wenn Ihre Frau ihrer Mietzahlungspflicht tatsächlich nicht mehr nachkommt.
Setzen Sie Druck auf
Nehmen Sie deshalb unverzüglich mit dem Vermieter Kontakt auf. Bitten Sie ihn, Ihrer Ehefrau mit eingeschriebenem Brief eine Zahlungsaufforderung mit einer Frist von 30 Tagen einschliesslich Kündigungsandrohung wegen Zahlungsverzugs zuzustellen. Damit würde Ihre Frau unter Druck gesetzt, sich selber um die Bezahlung des Mietzinses zu kümmern, sofern sie nicht riskieren will, die Wohnung zu verlieren. Überzeugen Sie den Vermieter, dass ihm ein zahlungsunwilliger Hauptmieter nur zusätzliche Umtriebe beschert, da er sich jeden Monat an den Solidarmieter halten müsste, um zu seinem Zins zu kommen. Sollte sich die Zahlungsmoral Ihrer Frau durch die Kündigungsandrohung zwar verbessern, zahlt sie aber regelmässig zu spät, kann der Vermieter nach mehrmaliger, formell korrekt erfolgter Mahnung das Mietverhältnis gemäss den vertraglichen Fristen und Terminen wegen schleppender Zahlungen ordentlich kündigen. Zahlt sie den Mietzins überhaupt nicht, ist der Vermieter zur ausserordentlichen Kündigung innerhalb von 30 Tagen auf Ende des nächsten Monats befugt.Ihre Haftpflicht bleibt natürlich auch bei einer Kündigung bis zum Vertragsende weiter bestehen. Geht der Vermieter auf Ihren Vorschlag gar nicht ein, müssen Sie die Ausstände begleichen.
Anzeige:
Links zum Artikel
© Beobachter Ausgabe 5 vom 28. Feb 2007 - Alle Rechte vorbehalten










Gut versichert
Wer welche Versicherungen braucht – und welche nicht