• Anzeige:

  • Anzeige:

Scheidung

Besuchsrecht bei Enkelin

Text:
  • Cornelia Döbeli
Ausgabe:
25/05

Unser Sohn hat sich von seiner Frau getrennt. Wir hatten bisher ein gutes Verhältnis zu unserer Enkelin. Nun befürchten wir, dass wir sie kaum mehr sehen werden. Können wir uns nicht auch ein Besuchsrecht einräumen lassen?

Bei einer Trennung kann das Eheschutzgericht Drittpersonen wie Grosseltern, Gotte oder Götti ein Besuchsrecht einräumen, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen. Oberste Richtschnur ist aber auch hier das Wohl des Kindes. So muss das Gericht jeweils verschiedene Aspekte gegeneinander abwägen. Auf der einen Seite das Bedürfnis der Grosseltern, ihr Enkelkind weiterhin regelmässig zu sehen. Auf der anderen Seite das oft entgegengesetzte Interesse des obhutsberechtigten Elternteils sowie die Belastung, die ein zusätzliches Besuchsrecht für das Kind bedeutet. Die Gerichte räumen in der Praxis Drittpersonen nur sehr zurückhaltend ein Besuchsrecht ein. Vielmehr wird dem besuchsberechtigten Elternteil jeweils empfohlen, dem Kind während seiner Besuchszeiten auch den Kontakt zu seiner Familie zu ermöglichen.

© Beobachter Ausgabe 25 vom 08. Dez 2005 - Alle Rechte vorbehalten

created by snowflake productions gmbh