Ja, aber das Gesetz setzt voraus, dass Getrenntlebende den gemeinsamen Haushalt aufheben. Darum würde ein Gericht die Regelung der Trennung ablehnen, wenn die Eheleute sich «nur» trennen wollen, aber weiterhin eine Wohngemeinschaft führen. Anders läge der Fall, wenn man die Familienwohnung oder das Familienhaus in zwei Wohnungen mit separatem Eingang aufteilt, das Ehepaar also räumlich getrennt unter einem Dach lebt.

Es steht Ihnen jedoch frei, in der gleichen Wohnung «getrennt» zu leben und dies in einer Trennungsvereinbarung zu regeln. Ob diese «Trennung» im Streitfall für die Scheidungsklage als Trennungszeit anerkannt würde, ist jedoch fraglich.

Beachten Sie: Die Steuerbehörde wird Ihre Trennung (ohne Aufhebung des gemeinsamen Haushalts) wahrscheinlich nicht durchgehen lassen, sondern weiterhin den Tarif verheirateter, nicht getrennt lebender Ehegatten anwenden und Sie weiterhin gemeinsam veranlagen.

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