Beistand

Braucht mein Bruder wirklich einen Vormund?

Text:
  • Gabriele Herfort
Ausgabe:
11/09

Frage: Mein Bruder wird immer vergesslicher. Und so bleiben zum Beispiel oft Rechnungen unbezahlt liegen. Er hat aber schreckliche Angst, dass man ihn bevormunden will und er sein Leben nicht mehr selbst bestimmen kann. Was können wir tun?

Sie könnten das Ganze mit Ihrem Bruder besprechen und ihn ermuntern, sich selbst an die Vormundschaftsbehörde seines Wohnorts zu wenden, um eine Beistandschaft auf eigenes Begehren zu beantragen. Das hätte den Vorteil der Freiwilligkeit und die Beistandschaft muss wieder aufgelöst werden, wenn er es wünscht. Klar ist: Ohne eine Zusammenarbeit zwischen Beistand und Verbeiständeten ist es sehr schwierig, zu guten Lösungen zu kommen.

Aber auch Sie können bei der Vormundschaftsbehörde einen Antrag auf Beistandschaft für ihn stellen. Darin sollten Sie möglichst genau schildern, wie seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse aussehen und warum er die Hilfe Dritter braucht. Geben Sie neben Namen und Adressen von Verwandten oder anderen Personen, die Auskünfte erteilen können, auch allfällige Adressen der behandelnden Ärzte an. Wollen Sie eine bestimmte Person als Beistand für Ihren Bruder, können Sie der Behörde auch Vorschläge machen.

Die Behörde wird den Antrag prüfen und sich durch Nachfragen bei den genannten Personen ein Bild über die Hilfsbedürftigkeit Ihres Bruders machen. Sie muss ihn auf jeden Fall selbst dazu befragen. Er hat Anspruch auf das rechtliche Gehör. Sind alle Informationen beisammen, wird die Vormundschaftsbehörde entscheiden, welche Form der vormundschaftlichen Massnahme nötig ist und wer das Amt übernehmen soll.

Es gibt drei mögliche Formen

Es könnte eine Verwaltungsbeistandschaft angeordnet werden: Hier wird sich ein Beistand oder eine Beiständin um die finanziellen Belange Ihres Bruders kümmern. Er würde seine volle Handlungsfähigkeit behalten und beispielsweise weiterhin Verträge abschliessen können. Er wäre nicht wie bei der Vormundschaft gänzlich oder bei der Beiratschaft teilweise handlungsunfähig.

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© Beobachter Ausgabe 11 vom 27. Mai 2009 - Alle Rechte vorbehalten

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