Mitspracherecht

Darf man den Vormund wählen?

Text:
  • Mathias Spahr
Ausgabe:
14/08

Frage: Bei meinem heute 35-jährigen Bruder wird mit grosser Wahrscheinlichkeit eine vormundschaftliche Massnahme angeordnet. Kann er Einfluss nehmen auf die Wahl der Betreuungsperson?

Ja. Die von einem Vormundschaftsverfahren betroffene Person hat ein Mitspracherecht. So steht es im Zivilgesetzbuch. Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, Ihren Bruder im Verlauf des Verfahrens nach seinen Vorschlägen zu fragen. Lehnt sie seinen Wunsch ab, muss sie ihren Entscheid begründen können.

 

Ein Vertrauensverhältnis zwischen der Betreuungsperson und dem von ihr betreuten Menschen ist die Grundlage für einen positiven Verlauf der Massnahme. Eine Person aus dem Umfeld des Betroffenen ist jedoch den Anforderungen nicht unbedingt gewachsen, die das Amt des Vormunds, Beirats oder Beistands umfasst. Besteht eine zu enge Beziehung und damit zu wenig Distanz zur betreuten Person, leidet die Objektivität. Eine Betreuungsperson hat primär die Interessen der beistandsbedürftigen Person zu wahren - und nicht ihre eigenen.


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© Beobachter Ausgabe 14 vom 09. Jul 2008 - Alle Rechte vorbehalten

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