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Vormundschaft

Massnahme aufheben?

Text:
  • Walter Noser
Ausgabe:
17/03

Frage: Vor rund zehn Jahren bekam ich eine Vormundin, weil ich damals mit dem Leben überfordert war. Inzwischen geht es mir aber wieder gut, und ich bin in der Lage, für mich selber zu sorgen. Kann man die Vormundschaft wieder aufheben?

Ja. Sobald der Grund für eine vormundschaftliche Massnahme nicht mehr besteht, muss sie aufgehoben werden. Wird die Vormundschaftsbehörde nicht von sich aus tätig, können Sie die Auflösung verlangen. Die Behörde ist verpflichtet, Ihr Gesuch zu prüfen und Ihnen den Entscheid schriftlich mitzuteilen.

 

In ihren Abklärungen stützt sie sich nicht nur auf Ihren Wunsch, sondern prüft das Anliegen sehr gründlich. Unter Umständen holt sie Berichte von Fachpersonen ein. Besprechen Sie Ihren Wunsch auch mit Ihrer Vormundin. Ist sie der gleichen Ansicht, kann sie gleich selber beantragen, dass die Vormundschaft aufgehoben oder in eine mildere Massnahme umgewandelt wird: Vielleicht ist Hilfe in Form einer Beistandschaft durchaus angebracht.

 

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© Beobachter Ausgabe 17 vom 22. Aug 2003 - Alle Rechte vorbehalten

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