AG

AI/AR

BE

BL/BS

FR

GE

GR

LU

NE

NW

SG

SH

SO

SZ

TG

TI

VD

VS

ZH

 

Rassenverbot

nein

nein

nein

kann

ja** (American Pitbull und seine Kreuzungen sowie Kreuzungen von Listenhunden)

ja, 15 Rassen (weitere Verbote für besonders gefährliche vorbehalten)

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

Gemeinde kann Gebote/Verbote bei Gefährdung durch Hunde erlassen

nein

nein

nein

ja, 12 Rassen** (inklusive Kreuzungen)

ja, Rassetypen-
Liste II (8 Rassen und Mischlinge mit mehr als 10 Prozent Blutanteil der Rasse)

Rassenverbot

Halterbewilligung nach Rasse (Listenhunde)

ja, 7 Rassen und Kreuzungen – sowie aufgrund der äusseren Erscheinung

nein

nein

ja, für 8 Rassen und Kreuzungen –sowie aufgrund des Verhaltens bzw. Erscheinung

ja, für 14 Rassen

nein

nein

nein

nein

nein

nein

ja, 14 Rassen und Kreuzungen

ja, 8 Rassen und ihre Kreuzungen

nein

ja, 14 Rassen (inklusive Kreuzungen)

ja, 30 Rassen
(gilt für alle Hundehalter,
die sich mehr als einen Monat jährlich hier aufhalten)

ja, 3 (inklusive Kreuzungen)

Sonder-Bewilligung für 12 Rassen, sofern vor dem 1. März 2006 geboren und sterilisiert

verbotene Hunde, sofern Anschaffung vor 1. Januar 2010 und Gesuch um Bewilligung bis 31. März 2010 eingereicht

Halterbewilligung nach Rasse (Listenhunde)

Halterbewilligung nach Grösse/Gewicht

nein

nein

nein

nein

nein

Gewicht: über
25 Kilo; Grösse: über 56 Zentimeter

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

nein

ab 15 Kilo

nein

nein

nein

ja, Rassetypen-
Liste I (siehe unter
Veta.zh.ch/...)

Halterbewilligung nach Grösse/Gewicht

Erziehungskurs für Hunde*

muss: für alle bewilligungs-pflichtigen Hunde

AI: kann AR: Gemeinde-
autonomie

kann

muss: für alle bewilligungs-
pflichtigen Hunde

muss: für alle bewilligungs-
pflichtigen Hunde

muss: für alle bewilligungs-
pflichtigen Hunde

kann

kann

nein

kann

kann

kann

muss: für alle bewilligungs-
pflichtigen Hunde

nein

kann

nur Sachkunde- nachweis (SKN)

kann

nein

muss: für alle bewilligungs pflichtigen Hunde

Erziehungskurs für Hunde*

Leinen und Maulkorb-Pflicht im öffentlichen Raum

muss: an kurzer Leine für alle gefährlichen Hunde bis Erteilung der Halter-
bewilligung

muss: entweder Leinen oder Maulkorb-Pflicht für bissige Hunde

muss: Leinenpflicht und/oder Maulkorb-Pflicht für bissige Hunde

BL: kann BS: muss: Leinenpflicht und/oder Maulkorb-Pflicht für verhaltens-
auffällige Hunde

muss: Leinenpflicht und/oder Maulkorb-Pflicht für Listenhunde; kann: andere gefährliche Hunde

Maulkorb-Pflicht für gefährliche Hunde in allen Parks

kann: Leinen und Maulkorb-Pflicht im Siedlungsgebiet

Maulkorb-Zwang: kann; für bissige, läufige, kranke Hunde im Freien

muss: für bissige Hunde

kann

kann

Leinen/ Maulkorb-Pflicht für bissige und läufige sowie für kranke, ansteckende Hunde

muss: für alle Listenhunde; kann: bei Meldungen Leinen und Maulkorbzwang

Gemeinde-
autonomie

muss: Leinen, Maulkorb oder Einsperrpflicht für bissige Hunde; kann: gefährliche Hunde

Leinenzwang für alle stark von Menschen oder Tieren frequentierten, öffentlichen Zonen

Leinen, Maulkorb oder Einsperrpflicht für bissige Hunde

Leinen und Maulkorbzwang beziehungsweise Saciri-Zahnüberzug; muss: für gefährliche Hunde

Leinen und Maulkorb-
zwang für verbotene Hunde ohne Wohnsitz in ZH; Maulkorb nur für bissige Hunde; wenn speziell angeordnet

Leinen und Maulkorb-Pflicht im öffentlichen Raum

Leinenzwang auf speziellen öffentlichen Plätzen

nein

muss: Schulhaus, Spiel und Sportplätze, ÖV

muss: Schulhaus, Spiel und Sportplätze, weitere Orte

BL: nein BS: muss: kurze Leine: Restaurants, ÖV, diverse Plätze, während der Nachtruhe, läufige Hunde

Gemeinde bestimmt Hundeverbot-
szonen und Zonen mit Leinenzwang

auf allen öffentlichen Plätzen: für alle Hunde

nein

für alle Hunde: in Verkaufsläden, Wirtschaften, Naturschutz-
gebieten, Parks, auf stark befahrenen Strassen

nein

Sportplätze und Schulhäuser, weitere Orte vorbehalten

Spiel und Sportplätze, Gemüse und Beerenkulturen während der Wachstumsphase

Spielplätze für Kinder, öffentliche Gebäude, verkehrsreiche Strassen, ÖV, Bahnhöfe, Haltestellen, Wald, Friedhof

für alle Hunde: Leinenpflicht im Wald: Mai/Juni; speziell bezeichnete Stellen; unkontrollierbare Hunde gemäss Verfügung

Leinenpflicht: öffentliche Anlagen und Wege sowie Strassenverkehr

Leinenpflicht: Park, Schul, Spiel, Sportanlagen und verkehrsreiche Strassen; zusätzliche Orte je nach Gemeinde

nein

Leinen oder Maulkorb-Pflicht

nein

Leinenpflicht für alle Hunde: öffentliche Gebäude, ÖV, Bahnhöfe, Haltestellen, verkehrsreiche Strassen, bezeichnete Stellen; für läufige, bissige, kranke; bei behördl. Verfügung

Leinenzwang auf speziellen öffentlichen Plätzen

Haltungsverbot oder Beschränkungen

kann, befristet oder unbefristet; zudem sind gefährliche Hunde als Einzelhunde zu führen

kann

Haltung auf maximal 3 Hunde beschränkt – mehr sind bewilligungs-
pflichtig

BL: nur 1 gefährlicher Hund erlaubt, mit Bewilligung 2 BS: kann: Verbot bei grober Verletzung der Haltung

rassen-
unabhängig: Spezial-
bewilligung für mehr als 2 Hunde; Haltung bis 30 Tage erlaubt: verbotene Hunde

kann

nein

kann, bei Unfähigkeit des Halters zur Sicherheits-
gewähr

kann, bei aggressiven Hunden

Haltungsverbot in schwerwiegenden Fällen

kann: Beschränkung auf maximal 1 Hund oder Haltungsverbot

kann: Haltungsverbot oder Beschränkung der Anzahl Hunde

Gemeinde-
autonomie

kann, bei wiederholtem Verstoss gegen das Hundegesetz

kann: Beschränkung der Anzahl Hunde oder Verbot – generell, befristet, unbefristet

Gemeinde-
autonomie

kann: temporäres Haltungsverbot

kann: bei verwarnten Personen Verbot für die Dauer von 3 Jahren

erlaubt: Maulkorb-Pflicht Halten eines verbotenen Hundes bis maximal 30 Tage pro Jahr;kann: (un)befristetes Haltungsverbot

Haltungsverbot oder Beschränkungen

Zutrittsverbot für bestimmte Plätze

Gemeinde-
autonomie

AI: private Wiesen und Gärten, Räume mit Lebensmitteln; Gemeinde-
autonomie: zusätzliche hundefreie ZonenAR: nein

nein

BL: nein BS: Spielplätze, Friedhöfe, Badeanlagen, Lebensmittel-
geschäfte

Gemeinde-
autonomie

Hundeverbot in 65 speziell erwähnten Parks (gemäss Bundesgericht zulässig)

nein

Friedhöfe, Badeanstalten, Spitalanlagen, Spiel und Pausenplätze, Schulhäuser, Sportplätze

nein

Friedhöfe, Strandbäder, Spielplätze, private Wiesen und Gärten während der Wachstumsphase

Gemeinde-
autonomie

Badeanstalten und Schulhaus-Anlagen sowie durch die Gemeinde speziell bezeichnete Gebiete

nein

Agrar-Kulturen und fremde, private Grundstücke

Kirchen, Friedhöfe, Spitäler und Badeanstalten

Gemeinde-
autonomie

nein

für verbotene Hunde bei Aufenthalt maximal 30 Tage erlaubt, falls Leinen und Maulkorb respektive Saciri-Zahnüberzug

Friedhöfe, Badeanstalten, Pausenplätze, Schulhäuser, Spiel und Sportplätze und speziell signalisierte Orte

Zutrittsverbot für bestimmte Plätze

Wesenstest

kann

kann

kann

kann

muss: bei gemeldeten Vorfällen

muss

kann: verhaltens-
auffällige Hunde

kann

Gemeinde-
autonomie

kann

kann

kann

kann

Gemeinde-
autonomie

muss

Gemeinde-
autonomie

muss: gefährliche Hunde

muss: gefährliche Hunde

muss: bei Meldungen an Behörde

Wesenstest

Beschränkung Personenkreis zur Haltung

kann

AI: Gemeinde-
autonomie AR: nein

kann

kann

kann

kann

kann

nein

nein

nein

kann

kann

nein

Gemeinde-
autonomie

kann

Gemeinde-
autonomie

kann

nein

kann

Beschränkung Personenkreis zur Haltung

bauliche Massnahmen

kann

AI: kann AR: nein

kann

BL: kann BS: Gemeinde-
autonomie

nein

kann

kann

nein

Gemeinde-
autonomie

kann

kann

kann

kann

Gemeinde-
autonomie

kann

Gemeinde-
autonomie

nein

nein

kann

bauliche Massnahmen

Fremdplatzierung

kann

AI: kann AR: Gemeinde-
autonomie

kann

kann

kann

kann

kann

kann

nein

Gemeinde-
autonomie

kann

kann

kann

Gemeinde-
autonomie

kann

Gemeinde-
autonomie

kann

nein

kann

Fremdplatzierung

Beschlagnahmung

kann

AI: kann AR: Gemeinde-
autonomie

kann

kann

kann

kann

kann

kann

Gemeinde-
autonomie

Gemeinde-
autonomie

kann

kann

kann

Gemeinde-
autonomie

kann, bei ernstlicher Gefahr

Gemeinde-
autonomie

nein

kann

kann

Beschlagnahmung

Sterilisation/Kastration

kann

AI: kann AR: nein

kann

nein

kann

kann

kann

nein

kann

nein

kann

kann

kann

Gemeinde-
autonomie

kann

Gemeinde-
autonomie

kann

kann

kann

Sterilisation/Kastration

Einschläferung

kann

AI: kann AR: kann: kranke, bösartige, gefährliche Hunde

kann

kann

kann

kann

kann

kann

kann

kann

kann

kann

kann

Gemeinde-
autonomie

muss: kranke oder bösartige Hunde

Gemeinde-
autonomie

kann: Rückfall od. schwere Probleme

kann: nicht korrigierbare Hunde

kann

Einschläferung

Hundesteuer

115 Franken

AI: 80 Franken, ab 2. Hund: 160 AR: 100 Franken, ab 2. Hund: 200

gemäss Verordnung (in Bearbeitung)

BL: Gemeinde-
autonomie BS: 160 Franken, ab 2. Hund: 320

maximal 200 Franken, gemäss Staatsrat

Gemeinde-
autonomie

Gemeinde-
autonomie

120 Franken

Gemeinde-
autonomie

120 Franken

1. Hund: 60 Franken, 100 für jeden weiteren

100 bis 200 Franken, je nach Gemeinde

100 bis 200 Franken, je nach Gemeinde

1. Hund: 50 Franken, 100 für jeden weiteren

1. Hund: 80 Franken, für jeden weiteren 130; je nach Gemeinde maximal 25 Prozent mehr

50 Franken

Gemeinde-
autonomie

Gemeinde-
autonomie

70 bis 200 Franken, je nach Gemeinde

Hundesteuer

Halterhaftpflicht

1 Million

keine Bestimmung

ja, Summe gemäss Verordnung

BL: mind. 3 Mio. BS: ja, ohne Mindest-Summe

ja, Summe gemäss Staatsrat

ja

kann

ja

Gemeinde-
autonomie

Gemeinde-
autonomie

ja

mindestens 1 Million

ja

ja

mind. 3 Mio. für alle Hundehalter

mind. 3 Mio. für alle Hundehalter

ja

ja

mindestens 1 Million

Halterhaftpflicht

* Halter bewilligungspflichtiger Hunde müssen kynologisch Fähigkeiten nachweisen, also auch einen Hundehalterkurs absolvieren. Veterinärämter können bei einem gemeldeten Vorfall Halter mit oder ohne Hund zu Kursen verpflichten.
** Wer vor dem 1. Juli 2007 verbotene Hunde hielt, darf diese behalten, wenn er sie meldet, kastriert/sterilisiert, mit einem Mikrochip versehen lässt und an der Leine hält.