Das Urteil, das das Bundesgericht am 30. August fällte, besagt klar, dass Schleudertrauma-Patienten in aller Regel keine IV-Rente bekommen.

Bereits 2004 hatte das Bundesgericht die Rechtsprechung bei sogenannten somatoformen Schmerzstörungen verschärft. Dies sind lang anhaltende Schmerzzustände, für die keine körperlich nachweisbare Erklärung gefunden werden kann. Das Bundesgericht hatte damals festgehalten, dass die fachärztliche Diagnose einer solchen Schmerzstörung allein nicht ausreicht, um eine Invalidität anzunehmen. Mit anderen Worten: Selbst wenn sich die Schmerzen medizinisch erklären lassen, heisst das noch lange nicht, dass man deshalb invalid ist. Vielmehr darf die IV in der Regel davon ausgehen, dass die Schmerzen mit etwas gutem Willen überwunden werden könnten und man somit auch arbeitsfähig ist. Mit dem neuen Urteil gilt nun genau dasselbe auch für Schleudertraumafälle, bei denen in der Regel auch keine körperliche Ursache für die Beschwerden festgestellt werden kann.

Zwar hat das Bundesgericht bereits bisher in einigen Schleudertraumafällen die erwähnte Rechtsprechung zu den Schmerzstörungen indirekt angewandt. Jetzt ist es aber sozusagen offiziell und damit für die IV-Stellen und die Gerichte noch einfacher, eine IV-Rente abzulehnen.

Mit der geplanten 6. IV-Revision soll übrigens die rechtliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass auch bereits früher zugesprochene Renten in solchen Fällen gestrichen werden können.

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