aktualisiert am 10. Jan 2011 10:27Altersvorsorge
Höhere Renten
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Auf den 1. Januar 2011 wurden die Alters- und Invalidenrenten sowie die Ergänzungsleistungen der Teuerung angepasst. Auch bei der beruflichen Vorsorge gibt es einige Änderungen.
AHV und IV
Der Bundesrat passt per 1. Januar 2011 die AHV- und IV-Renten sowie den Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung an. Die Aufwertung beträgt 1,75 Prozent.
Rentenbezüger müssen nichts unternehmen: Die Ausgleichskassen erledigen alles Wesentliche selber und informieren in den ersten beiden Januarwochen über die neuen Ansätze. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1140 auf 1160 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2280 auf 2320 Franken, die Maximalrente für Ehepaare beträgt 3480 Franken.
Mit den Leistungserhöhungen wurde auch die Anpassung der Beiträge beschlossen: Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 460 auf 475 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 892 auf 904 Franken.
Ergänzungsleistungen
Bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 18'720 auf 19'050 Franken pro Jahr für Alleinstehende, von 28'080 auf 28'575 Franken für Ehepaare und von 9780 auf 9945 Franken für Waisen erhöht. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) sollten jedoch nicht einfach den behördlichen Bescheid abwarten. Zwar nehmen die zuständigen Stellen die Neuberechnung ebenfalls von Amts wegen vor und geben sowohl die Rentenerhöhung als auch die vom Bundesrat beschlossene Summe zur Deckung des Lebensbedarfs automatisch weiter. Dennoch sollten EL-Bezüger einige Punkte genau abklären:
- Hat sich seit der letzten Einstufung das eigene Vermögen erhöht oder vermindert?
- Ist die Miete gestiegen oder gesunken?
- Leben weitere Bewohner im selben Haushalt, oder sind Personen ausgezogen?
Änderungen unbedingt melden
Veränderungen dieser und anderer Rahmenbedingungen (wie zum Beispiel Lohnentwicklung oder Erbschaften) müssen so rasch wie möglich der zuständigen EL-Stelle gemeldet werden. Eine Vermögensverminderung oder eine Mietzinssteigerung kann zu mehr Ergänzungsleistungen führen – andere Entwicklungen bewirken deren Senkung. Wer es verpasst, die Änderungen rechtzeitig zu melden, zieht auf jeden Fall den Kürzeren:
- Bei verspäteter Meldung von Änderungen, die höhere EL-Zahlungen auslösen, wird erst ab jenem Monat mehr ausbezahlt, in dem die Meldung erfolgt ist. Ein Versäumnis bringt den Anspruchsberechtigten also Verlust.
- Anders ist die Wirkung, wenn Änderungen zu tieferen Ergänzungsleistungen führen: Wer diese zu spät oder nicht meldet, muss Rückforderungen gewärtigen – und zwar rückwirkend auf den Monat, in dem die Neuerungen eingetreten sind.
BVG
Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch dem Index der Konsumentenpreise angepasst werden. Dabei muss dieser Teuerungsausgleich zum ersten Mal nach dreijähriger Laufzeit gewährt werden. Danach erfolgt die Anpassung auf den gleichen Zeitpunkt wie jene der AHV-Renten, das heisst in der Regel alle zwei Jahre.
Somit erhalten auf den 1. Januar 2011 all jene zum ersten Mal einen Teuerungsausgleich, die seit 2007 eine obligatorische Hinterlassenen- oder Invalidenrente der zweiten Säule erhalten. Die Erhöhung beträgt 2,3 Prozent. Renten, die 2006 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, werden um 0,3 Prozent erhöht. Die Renten aus der Zeit vor 2006 werden auf den 1. Januar 2011 nicht erhöht, weil der Preisindex seit ihrer letzten Anpassung (1. Januar 2009) nicht gestiegen ist. Die Renten, die 2008 oder später entstanden sind, werden nicht angepasst, weil sie noch nicht seit drei Jahren laufen.
Wenn die Renten über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Ob diese Renten der Preisentwicklung angepasst werden, entscheidet das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung. Es muss seinen Entscheid in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht erläutern.
Weiter wurden auf den 1. Januar 2011 die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge angepasst: Der Koordinationsabzug wird von 23'940 auf 24'360 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 20'520 auf 20'880 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 6682 Franken (vorher 6566) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 33'408 Franken (vorher 32'832) für Personen ohne 2. Säule. (EDI)
Obligatorische Unfallversicherung
Die Invaliden- und Hinterlassenenrenten der obligatorischen Unfallversicherung bleiben per 1. Januar 2011 unverändert. Die Anpassung der Renten wird gemäss der Teuerung gerechnet. Seit der letzten Anpassung im Januar 2009 hat sich aber keine Teuerung ergeben. Der Landesindex der Konsumentenpreise hat sich sogar zurückgebildet. Trotz dieser Herabsetzung bleiben die Renten unverändert.
Seit der Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) von 1991 werden die Renten der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV an die Teuerung angepasst. Für die Anpassung ist der Index der Konsumentenpreise des Monats September massgebend. Im Unterschied zur AHV wird in der obligatorischen Unfallversicherung die Lohnteuerung nicht berücksichtigt. (EDI)
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Früher in Rente?
Je früher die Frage der Finanzierung angegangen wird, umso realistischer ist die Umsetzung.