Sozialversicherungen

Arbeitsunfähig – wer zahlt?

Text:
  • Regina Jäggi
Ausgabe:
5/09

Wer aus medizinischen Gründen nicht arbeiten kann, verliert im Gewirr der Sozialversicherungen leicht die Orientierung. Drei Musterfälle, die die Zuständigkeiten klären.

Musterfall 1

Krankentaggelder abgelaufen und noch kein Entscheid der IV
Nach 20 Jahren als Pflegefachfrau in einem Spital fehlt Anna Ruf (alle Namen geändert) immer öfter bei der Arbeit, weil sie starke Rückenschmerzen plagen. Irgendwann schreibt ihr Arzt sie definitiv krank. Der Lohnausfall ist während zweier Jahre zu 80 Prozent über eine Krankentaggeldversicherung gedeckt. Nach Ablauf dieser Frist steht Anna Ruf vor dem Nichts: Zwar hat sie sich rechtzeitig bei der IV angemeldet, aber der Entscheid über einen allfälligen Rentenanspruch lässt noch immer auf sich warten. «Muss ich jetzt aufs Sozialamt?», fragt sie beim Beobachter-Beratungszentrum nach.

Nein, Anna Ruf kann sich bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) melden. Denn für einen solchen Fall enthält das Gesetz eine spezielle Koordinationsregel: Eine behinderte Person, die bei der IV (oder auch bei der Unfallversicherung oder der Pensionskasse) angemeldet ist, gilt bis zum Entscheid der anderen Versicherung grundsätzlich als voll vermittlungsfähig, sofern sie «unter Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig» ist, so der Gesetzestext. Auf gut Deutsch: Wenn eine einigermassen realistische Chance besteht, dass Anna Ruf in einer rückenschonenden Tätigkeit ganz oder teilweise arbeitsfähig wäre, kann sie bis zum IV-Entscheid voll stempeln gehen. Von der ALV erhält sie dann immerhin 70 Prozent des früheren Verdienstes. Da es bei ihrem bisherigen Arbeitgeber keine rückenschonende Ersatzarbeit gibt, kann das immer noch bestehende Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis per sofort aufgelöst werden.

Zu einem späteren Zeitpunkt wird Anna Ruf von der IV und der Pensionskasse je eine Viertelsrente zugesprochen. Diese Rentenansprüche erhält sie rückwirkend, also mitunter für den gleichen Zeitraum, in dem sie das volle Arbeitslosengeld bezogen hatte. Das wirft eine neue Frage auf: «Muss ich mit einer Rückforderung seitens der Arbeitslosenversicherung rechnen?»

Diese Befürchtung ist nachvollziehbar, da sich ein Teil der bezogenen Arbeitslosenentschädigung nach dem IV-Entscheid als unberechtigt erweist. Aber auch hier gibt es eine Sonderregelung: Die Arbeitslosenkasse kann zwar bei IV und Pensionskasse die Verrechnung der Leistungen anmelden. Damit ist aber nur ein Teil des Betrags gedeckt, da die Rentenleistungen für die relevanten Monate tiefer sind als das zu Unrecht ausbezahlte Stempelgeld. Den Restbetrag kann die Arbeitslosenkasse nicht bei Anna Ruf holen, sondern muss ihn sich ans Bein streichen.

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Musterfall 2

Nach unfallbedingter Pause zur Arbeitslosenversicherung
Hans Frei ist Buschauffeur. Nach einem Unfall und mehreren Operationen kann er den rechten Fuss nur noch sehr eingeschränkt bewegen, und bei langem Sitzen schläft ihm das ganze Bein ein. Drei Jahre lang erhält er Unfalltaggelder. Dann teilt die Suva mit, dass er in einer «leidensangepassten Tätigkeit» wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig sei, entsprechend würden die Taggelder halbiert. Der Anspruch auf eine Rente werde noch geprüft. Hans Frei solle daher Stellen suchen und sich nach drei Monaten bei der Arbeitslosenversicherung melden. Er fragt sich nun, ob das überhaupt möglich ist, denn sein letztes Arbeitsverhältnis endete bereits vor mehr als zwei Jahren. «Damit erfülle ich doch die nötige ALV-Beitragszeit von zwölf Monaten gar nicht, oder?»

Die vorgeschriebene Beitragszeit ist hinfällig, wenn jemand in den letzten zwei Jahren vor der Anmeldung beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) während mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit oder Unfall gar nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnte. Hans Frei hat also Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Höhe des Taggelds wird allerdings nicht anhand des früheren Lohns, sondern aufgrund sogenannter Pauschalansätze bestimmt. Diese sind in der Regel tiefer als der vorherige Lohn. Hans Frei erhält ausserdem nur ein Taggeld für 50 Prozent, da der Rest weiterhin über das Unfalltaggeld der Suva gedeckt ist.

Obwohl er mit der Kürzung der Unfalltaggelder nicht einverstanden ist, befolgt Hans Frei den Rat der Suva und meldet sich zum Bezug von Arbeitslosengeld an. Beim RAV und später bei einer Befragung durch das zuständige kantonale Amt verweist er auf das Zeugnis seines Hausarztes, wonach er bis auf weiteres 100 Prozent arbeitsunfähig sei. Hans Frei erklärt zudem, dass er sich keine Tätigkeit vorstellen könne, die er mit seinem Fuss noch machen könnte, nicht einmal halbtags. Am nächsten Tag fragt er beim Beobachter verunsichert nach: «War mein Verhalten richtig?»

Leider nicht. Hans Frei legte damit den Grundstein für die Ablehnung des Arbeitslosengelds. Denn zur Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit gehört trotz gesetzlicher Spezialbestimmung immer auch die echte Bereitschaft, eine zumutbare Stelle anzunehmen. Hans Frei müsste also bereit sein, seine – zwar noch ungeklärte – Restarbeitsfähigkeit so gut es geht beruflich einzusetzen und entsprechende Stellenangebote mindestens versuchsweise anzunehmen. Er sollte auch eher auf die genauer formulierten Berichte seines Orthopäden oder des Suva-Kreisarztes verweisen statt auf das Zeugnis des Hausarztes. Ein Eingeständnis gegenüber der Suva wäre ein solches Verhalten – vor allem in Bezug auf die Rentenfrage – noch lange nicht: Hans Frei kann die Entscheide der Suva unabhängig davon anfechten.

Musterfall 3

IV-Taggeld gestrichen und noch keine IV-Rente auf sicher
Ines Brun hatte nach der krankheitsbedingten Kündigung ihrer letzten Teilzeitstelle und der IV-Anmeldung bereits vier Monate lang Arbeitslosengeld bezogen. Danach durchlief sie von der IV angeordnete Abklärungs- und Eingliederungsprogramme. Während dieser Zeit erhielt sie ein IV-Taggeld in Höhe von 80 Prozent ihres früheren Lohns. Nach fünf Monaten erklärt ihr der IV-Berufsberater, er sehe keine Möglichkeit einer Eingliederungsmassnahme mehr, sie werde vermutlich eine Rente bekommen. Beim RAV müsse sie sich deshalb nicht mehr melden, sie sei ja nicht arbeitsfähig. Ein IV-Taggeld gibt es aber auch nicht mehr. «Stimmt diese Auskunft des Berufsberaters wirklich?», möchte Ines Brun wissen.

Nein. Auch wenn keine konkreten Eingliederungsmassnahmen mehr angezeigt sind, kann der IV-Rentenanspruch immer noch abgelehnt werden. Darüber entscheidet nämlich nicht der Berufsberater der IV, sondern der zuständige Sachbearbeiter der IV-Stelle. Und bis dahin sind die Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung wieder gegeben. Auch die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft noch. Der richtige Rat für Ines Brun: sich umgehend beim RAV melden.

Wann und wo anmelden?

Die IV-Anmeldung kann bereits nach 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Bei dauernder Krankheit sollte man sich spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit anmelden, um später bei allfälligem Rentenanspruch keinen Leistungsverlust zu haben. Diese Meldung hängt in keiner Weise davon ab, ob und von welcher Versicherung man zurzeit Lohnersatz erhält.

Sobald kein Lohnersatz mehr fliesst ­(Tag­gelder): bei der Arbeitslosen­versicherung melden. Nie ohne schriftlichen Entscheid abwimmeln lassen!

Auch nach dem Wegfall oder der Kürzung einer IV-Rente kann man sich beim RAV anmelden. Von der Voraussetzung der genügenden Beitragszeit ist man befreit. Die Anmeldung muss aber innert eines Jahres nach dem (teil­weisen) Wegfall der Rente erfolgen.

© Beobachter Ausgabe 5 vom 04. Mär 2009 - Alle Rechte vorbehalten

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