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Das neue Gesetz

Neue Hürden für IV-Empfänger

Text:
  • Regina Jäggi
Ausgabe:
14/06

Entscheide der Invalidenversicherung, die ab Anfang Juli erlassen werden, sind nur noch unter erschwerten Bedingungen anfechtbar.

Im Vordergrund der neuen «Massnahmen zur Verfahrensstraffung» steht die Wiedereinführung des so genannten Vorbescheidverfahrens: Die Betroffenen können vor Erlass des geplanten Entscheids ihre Einwände vorbringen. Dafür entfällt das Einspracheverfahren bei der IV-Stelle; der Entscheid muss direkt beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden.

Einschneidend ist auch die zweite Massnahme: Ein Prozess vor dem kantonalen Gericht ist ab sofort kostenpflichtig - je nach Aufwand muss der Verlierer zwischen 200 und 1’000 Franken bezahlen. Und das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) als letzte Instanz wird für IV-Verfahren neu ebenfalls Gerichtsgebühren verlangen. Prozesse, die am 1. Juli bereits liefen, bleiben jedoch kostenlos.

Zum Dritten wird die Überprüfungsmöglichkeit im Verfahren vor dem EVG massiv eingeschränkt. Diese Regelung tritt erst später in Kraft, voraussichtlich auf Anfang 2007. Obwohl von verschiedenen Experten als untaugliche Hauruckübung kritisiert, liessen sich diese Massnahmen nicht aufhalten.

Invalidenversicherungsgesetz, Art. 57A und 69, seit 1. Juli 2006




Dossier «Recht»


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© Beobachter Ausgabe 14 vom 05. Jul 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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