Geschmälerte Vorsorge
Da ich zu Unrecht fristlos entlassen worden war, musste mein Exchef das Gehalt für die Kündigungsfrist sowie drei weitere Monatslöhne als Strafe zahlen. Die Pensionskasse hingegen überwies mir nur das am Tag der fristlosen Kündigung fällige Guthaben. Ist das richtig? Gérard P.
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Walter Ilg, Fachbereich Sozialversicherungen:
Ja. Nach einem neuen Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) hätte eine Nachforderung keine Chance. Das EVG stellt sich nämlich auf den Standpunkt, dass der Versicherungsvertrag mit einer Pensionskasse unwiderruflich mit dem Datum der fristlosen Entlassung endet auch wenn diese später gerichtlich als unrechtmässig erkannt wird. Weitere Arbeitgeberbeiträge sind daher nicht geschuldet. Mit dieser Haltung torpediert das EVG allerdings den bei unrechtmässiger fristloser Entlassung geschuldeten vollen Schadenersatz, wie ihn das Obligationenrecht vorsieht eine stossende Praxis. Bei ordentlicher Kündigung hätte Ihr Arbeitgeber mehrere Monate lang zusätzliche Arbeitgeberbeiträge auf Ihr Pensionskassenkonto zahlen müssen.
© Beobachter Ausgabe 5 vom 07. Mär 2003 - Alle Rechte vorbehalten











Früher in Rente?
Je früher die Frage der Finanzierung angegangen wird, umso realistischer ist die Umsetzung.