Vor fünf Jahren lieh Herbert Wicki* aus Luzern einem Freund 50'000 Franken für den Aufbau einer Firma. Doch die Geschäfte liefen nicht so gut wie erhofft. Als Wicki im Sommer die Rückzahlung verlangte, bat der Freund um Zahlungsaufschub bis Ende Dezember.

Was sollte Herbert Wicki unternehmen? Dem Freund den Aufschub gewähren und hoffen, dass er Ende Jahr zahlen wird? Oder gleich die Betreibung einleiten?

Wirkt wie ein Gerichtsurteil

Seit 2011 gibt es eine dritte Möglichkeit: «Vollstreckbare öffentliche Urkunde» heisst das Instrument, mit dem Gläubiger Geldforderungen relativ einfach durchsetzen können. Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner die Forderung und die Möglichkeit ihrer direkten Vollstreckung anerkennt. Zudem muss er bereit sein, beides von einem Notar beurkunden zu lassen. Zu alledem zwingen kann man ihn jedoch nicht. Zahlt der Schuldner später allerdings nicht, kann die Urkunde wie ein Gerichtsurteil durchgesetzt werden.

Die vollstreckbare Urkunde wurde bisher vor allem erstellt, wenn ein Schuldner vorübergehend nicht zahlen konnte und man sich auf einen Abzahlungsplan geeinigt hatte. Doch die Urkunde kann bereits bei Abschluss eines Vertrags verwendet werden. Wenn der Schuldner keine Sicherheiten bieten kann, ist das gerade bei Darlehen sinnvoll. 

Die öffentliche Urkunde hat einen weiteren Vorteil: Der Gläubiger kann mit ihr einen sogenannten Arrest auf Vermögenswerte des Schuldners legen lassen, wenn dieser nicht rechtzeitig zahlt. Die Folge ist: Der Schuldner kann über die betroffenen Gegenstände nicht mehr verfügen.

So weit musste Herbert Wicki nicht gehen. Er vereinbarte mit seinem Freund einen Abzahlungsplan mit vollstreckbarer öffentlicher Urkunde. Seither erhält Wicki jeden Monat 1000 Franken. Nicht besonders viel. Dafür ist die Freundschaft nicht in die Brüche gegangen.

*Name geändert

«Vollstreckbare Urkunde»: Wie das Verfahren funktioniert
  • Für die Errichtung einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde muss ein Notar herangezogen werden. Der Schuldner kann diesen in der ganzen Schweiz frei wählen.
  • Im Kanton Zürich kostet die Beurkundung ein Promille der Streitsumme, mindestens aber 200 Franken. In anderen Kantonen wie zum Beispiel Aargau, Baselland, Basel-Stadt, Graubünden, Luzern, Schwyz und Zug werden die Kosten nach Aufwand berechnet und kommen je auf 500 bis 1000 Franken zu stehen.
  • Wenn der Schuldner später nicht zahlt, kann man ihn betreiben. Falls er die Betreibung mit einem Rechtsvorschlag stoppt, kann man diesen vor Gericht im sogenannten Rechtsöffnungsverfahren beseitigen lassen. Der Schuldner kann zwar noch Einreden geltend machen. Doch es genügt nicht, dass er diese – wie bei einer gewöhnlichen Schuldanerkennung – glaubhaft macht. Er muss sie sofort beweisen, und zwar mit Urkunden.
  • Misslingt dem Schuldner der Beweis, hebt das Gericht den Rechtsvorschlag auf, und die Betreibung kann bis zur Pfändung fortgeführt werden. Dem Schuldner steht dann noch die sogenannte negative Feststellungsklage oder – falls er die Forderung bezahlt hat – die Rückforderungsklage offen. Bei beidem trägt er als Kläger aber das Prozessrisiko, weil er die Gerichtskosten vorschiessen muss.
  • Statt zuerst die Betreibung einzuleiten, kann man auch einen sogenannten Arrest auf Vermögenswerte des Schuldners legen lassen, zum Beispiel auf seine Ersparnisse oder seinen Lohn. Das ist beim Gericht am Ort der Betreibung möglich oder dort, wo sich die Vermögenswerte befinden. Dazu sollten sich Gläubiger von einem Anwalt beraten lassen.
Merkblatt «Arrest als Sicherungsmittel» bei Guider

Lässt der Schuldner Vermögenswerte verschwinden, ist es für Unternehmen und Privatpersonen schwierig, offene Geldforderungen einzutreiben. Mithilfe eines Arrests können Gläubiger jedoch erreichen, dass der Schuldner nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann.

Beobachter-Abonnenten erfahren auf dem Merkblatt «Der Arrest als Sicherungsmittel», welche Voraussetzungen für einen Arrestgrund erfüllt sein müssen und wie sie ein Gesuch erfolgreich einreichen.