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Sozialhilfe: Schärferer Kurs

Ausgabe:
7/00

Die Rückzahlung von Sozialhilfegeld wird von Kanton zu Kanton anders geregelt. Generell ist eine härtere Gangart spürbar.

Die Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfeleistungen ist in allen kantonalen Sozialhilfegesetzen enthalten – wenn auch in unterschiedlicher Form.

In den meisten Kantonen ist die Rückforderung möglich, wenn sie «zumutbar» ist – was immer das auch heissen mag. In einigen Kantonen kommt die Rückforderung nur dann in Frage, wenn «günstige finanzielle Verhältnisse» vorliegen – beispielsweise ein beträchtlicher Vermögenszuwachs dank einer Erbschaft oder überdurchschnittlicher Arbeitsverdienst.

Bei derart vagen Formulierungen ist der Ermessensspielraum der Behörden naturgemäss gross. Und er wird immer restriktiver gehandhabt. Immerhin wird die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen in den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) konkretisiert.

© Beobachter Ausgabe 7 vom 31. Mär 2000 - Alle Rechte vorbehalten

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