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Sterbehilfe in der Schweiz: die rechtliche Situtation

Ausgabe:
6/01

Die Beihilfe zum Suizid ist in der Schweiz dank einer

weltweit aussergewöhnlichen Rechtslage legal: Ein Exit-Begleiter

gibt einem unheilbar Kranken auf dessen ausdrückliches

Verlangen ein tödlich wirkendes Schlafmittel, dieser

nimmt es ein und begeht somit Selbstmord.

Die Beihilfe zum Selbstmord ist aber nur dann legal, wenn

sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven geschieht. Das

könnten Verwandte sein, die einen Pflegefall loswerden

oder vorzeitig an eine Erbschaft gelangen wollen. Heikel würde es im Fall

von Exit, wenn ein Zusammenhang zwischen einer testamentarisch

zugesicherten Erbschaft und der Beihilfe zum Selbstmord hergestellt würde. Solange

aber das Geld nicht in die Taschen des Sterbehelfers fliesst,

halten dies Strafrechtler in den meisten Fällen für

unproblematisch.

Trotzdem nimmt die Exit-Spitze bewusst Risiken in Kauf. Präsidentin

Elke Baezner schreibt in einem internen Rundbrief: «Exit

ist eine kämpferische Organisation, die auch heute noch

bereit ist, (...) bis an die Grenzen des legalen Freiraums

vorzustossen und diese nötigenfalls auch zu überschreiten,

wenn es um das Selbstbestimmungsrecht des Menschen geht.»

Hans S. überschritt die Grenzen, als er am 3. Dezember

1998 einer an unheilbarer multipler Sklerose leidenden 63-jährigen

Frau einen Plastiksack über den Kopf stülpte. Vier

Stunden nach der Einnahme des Medikaments atmete die Frau

noch immer – da half der Exit-Mann nach. Drei Stun-den später starb die Frau

an Sauerstoffmangel.

Ein Zuger Einzelrichter verurteilte den Freitodbegleiter nun

wegen «unvollendeten Versuchs der Tötung auf Verlangen»

zu sechs Monaten Gefängnis bedingt – das erste rechtskräftige

Schweizer Urteil gegen Exit. Der Mann ist nicht mehr als Sterbehelfer

tätig.

© Beobachter Ausgabe 6 vom 16. Mär 2001 - Alle Rechte vorbehalten

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