Sterbehilfe in der Schweiz: die rechtliche Situtation
Die Beihilfe zum Suizid ist in der Schweiz dank einer
weltweit aussergewöhnlichen Rechtslage legal: Ein Exit-Begleiter
gibt einem unheilbar Kranken auf dessen ausdrückliches
Verlangen ein tödlich wirkendes Schlafmittel, dieser
nimmt es ein und begeht somit Selbstmord.
Die Beihilfe zum Selbstmord ist aber nur dann legal, wenn
sie nicht aus selbstsüchtigen Motiven geschieht. Das
könnten Verwandte sein, die einen Pflegefall loswerden
oder vorzeitig an eine Erbschaft gelangen wollen. Heikel würde es im Fall
von Exit, wenn ein Zusammenhang zwischen einer testamentarisch
zugesicherten Erbschaft und der Beihilfe zum Selbstmord hergestellt würde. Solange
aber das Geld nicht in die Taschen des Sterbehelfers fliesst,
halten dies Strafrechtler in den meisten Fällen für
unproblematisch.
Trotzdem nimmt die Exit-Spitze bewusst Risiken in Kauf. Präsidentin
Elke Baezner schreibt in einem internen Rundbrief: «Exit
ist eine kämpferische Organisation, die auch heute noch
bereit ist, (...) bis an die Grenzen des legalen Freiraums
vorzustossen und diese nötigenfalls auch zu überschreiten,
wenn es um das Selbstbestimmungsrecht des Menschen geht.»
Hans S. überschritt die Grenzen, als er am 3. Dezember
1998 einer an unheilbarer multipler Sklerose leidenden 63-jährigen
Frau einen Plastiksack über den Kopf stülpte. Vier
Stunden nach der Einnahme des Medikaments atmete die Frau
noch immer da half der Exit-Mann nach. Drei Stun-den später starb die Frau
an Sauerstoffmangel.
Ein Zuger Einzelrichter verurteilte den Freitodbegleiter nun
wegen «unvollendeten Versuchs der Tötung auf Verlangen»
zu sechs Monaten Gefängnis bedingt das erste rechtskräftige
Schweizer Urteil gegen Exit. Der Mann ist nicht mehr als Sterbehelfer
tätig.
© Beobachter Ausgabe 6 vom 16. Mär 2001 - Alle Rechte vorbehalten











Früher in Rente?
Je früher die Frage der Finanzierung angegangen wird, umso realistischer ist die Umsetzung.